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Alle Beiträge zum Datenschutz und zur DSGVO

Datenschutz im Alltag fördern

Apps und Social Media sind auch in der Schule nicht mehr wegzudenken. Sind Lehrer-Apps und die Kommunikation über WhatsApp zulässig? Und dürfen Eltern bei Schulveranstaltungen fotografieren? In der Praxis handhaben manche Schulen den Datenschutz etwas locker. Informieren und ermutigen Sie Ihre Kollegen, auch im Alltag ihre Datenschutzrechte einzufordern.

DP+
Pseudonymisierung in der DSGVO
Bild: Zoonar RF / Zoonar / Thinkstock
Vorteil bei der Datenverarbeitung

Der Pseudonymisierung kommt in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine deutlich höhere Bedeutung zu, als dies gegenwärtig im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) der Fall ist. Zum einen handelt es sich bei der Pseudonymisierung um eine zentrale technische und organisatorische Sicherungsmaßnahme, die die DSGVO wiederholt in unterschiedlichem Zusammenhang erwähnt. Darüber hinaus kann die Anwendung von Pseudonymisierungstechniken erheblichen Einfluss auf die Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten haben.

Prüfmodell für Aufsicht, Organisationsmodell für Unternehmen

Das Standard-Datenschutzmodell soll zum einen die Prüfungen der Aufsichtsbehörden vereinheitlichen. Zum anderen möchte es Unternehmen und anderen Organisationen helfen, eine lückenlose Nachweisbarkeit – zukünftig zentral im Zusammenhang mit der DSGVO – herzustellen. Lesen Sie, wie das Modell arbeitet. Das SDM macht dabei eigentlich nichts Neues, sondern bietet eine Systematisierung mit 7 Schutzzielen, 3 Schutzbedarfsabstufungen und 3 Verfahrenskomponenten.

DP+
Datenschutz bei Veranstaltungen
Bild: Rawpixel / iStock / Thinkstock
Teilnehmerlisten und -urkunden

Der Volksmund sagt: „Die Schuster tragen die schlechtesten Schuhe.“ Auch wenn wir als Datenschutzbeauftragte das nicht gern hören: Manchmal machen selbst Datenschutzbeauftragte schnell Daten zugänglich, die verborgen bleiben sollten. Denken Sie beispielsweise an Teilnehmerlisten und Urkunden bei Schulungen. Wie gehen Sie in der Praxis damit um?

Beschluss der Bundesregierung vom 1. Februar 2017

Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „BDSG-neu“ beschlossen. Es soll das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen, wenn ab 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Schwerpunkte bilden der komplizierte Aufbau des „BDSG-neu“, ohne dessen Kenntnis viele Regelungen nicht einzuordnen sind, ferner die Bußgeldregelungen und Scoring-Vorschriften.

Datenschutzverstoß im Meldeamt: Geldstrafe!
Bild: tforgo / iStock / Thinkstock
4.950 Euro für unbefugten Datenabruf

Die Strafvorschriften im Datenschutzrecht stehen nur auf dem Papier. Und Datenschutzverstöße in einer Behörde lassen sich sowieso nie nachweisen – so denken viele. Die Realität sieht jedoch zunehmend anders aus. Das zeigt ein Strafverfahren in Berlin. Eine Mitarbeiterin im Einwohnermeldewesen hatte dort unbefugt Daten abgerufen. Die Folge: eine Geldstrafe von 4.950 Euro! Nebenbei: Ihren Arbeitsplatz hat sie außerdem verloren. Die Entscheidung behält auch dann noch ihre Bedeutung, wenn ab dem 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung gilt. Die Festlegung strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße gegen Datenschutzvorschriften bleibt Sache der Mitgliedstaaten (siehe Art. 84 Abs. 1 DSGVO sowie Erwägungsgrund 149).

Datenschutz-Grundverordnung

Um die Anforderungen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erfüllen, muss der Verantwortliche im Unternehmen einen bunten Blumenstrauß an Maßnahmen (risikobasiert) definieren, umsetzen, dokumentieren und kontrollieren – um dann festzustellen, dass die eigentliche Arbeit jetzt erst anfängt. Denn die DSGVO baut im Ergebnis auf einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess auf. Um dem gerecht zu werden, zeigen wir Ihnen, wie sich die Aufgaben in einem P(lan)-D(o)-C(heck)-A(ct)-Zyklus organisieren lassen.

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Datenschutzfallen im Büro
Bild: cherezoff / iStock / Thinkstock
Clean Desk ist gut – Clean Office ist besser

Wo gehobelt wird, da fallen Späne – und wo ein Büro ist, da fallen Daten an. Bei der täglichen Arbeit im Büro gibt es viele kleine und große Datenschutzfallen. Das Gemeine dabei ist, dass sie den dort tagtäglich Arbeitenden kaum auffallen. Besuchern dagegen schon. Beschäftigen Sie sich als Datenschutzbeauftragter also auch mit den kleinen Datenschutzfallen im Büro.

Welche Punkte muss ein Verantwortlicher zukünftig prüfen, um nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Zweckänderung vornehmen zu können? Das umfassende Prüfschema führt durch den Prüfprozess.

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Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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