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21. Februar 2017

Das BDSG-neu: Was steckt dahinter?

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Das BDSG-neu: Was steckt dahinter?
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Beschluss der Bundesregierung vom 1. Februar 2017
Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „BDSG-neu“ beschlossen. Es soll das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen, wenn ab 25. Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Schwerpunkte bilden der komplizierte Aufbau des „BDSG-neu“, ohne dessen Kenntnis viele Regelungen nicht einzuordnen sind, ferner die Bußgeldregelungen und Scoring-Vorschriften.

Die Billigung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung/das Bundeskabinett (was dasselbe ist) ist der erste Schritt auf dem Weg von einem bloßen Gesetzentwurf, der keinerlei rechtliche Wirkung hat, hin zu einem förmlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Bundesgesetz, das jeder beachten muss.

Offizieller Start des Gesetzgebungsverfahrens

So verhält es sich auch beim „BDSG-neu“ oder genauer gesagt bei dem umfassenden „Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU“. Das „BDSG-neu“ bildet dessen Art. 1. Das „BDSG-neu“ wird im Gesetzgebungsverfahren also nicht für sich behandelt, sondern als Teil eines größeren Vorhabens, das eine ganze Reihe von Gesetzen ändert.

BDSG und „BDSG-neu“

Bedingt durch den ähnlichen äußeren Aufbau und die in etwa gleiche Zahl der Paragrafen kann bei einem unbedarften Leser der Eindruck entstehen, als würden sich bisheriges BDSG und „BDSG neu“ recht ähneln. Was den Inhalt angeht, trifft das jedoch in keiner Weise zu. Dabei sollte man v.a. Folgendes beachten:

  • Das bisherige BDSG war ein „Vollgesetz“. Es regelte den Datenschutz in seinem Anwendungsbereich also vollständig. Zwar hatte es dabei viele Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie von 1995 zu beachten. Für Unternehmen und Bürger waren diese Vorgaben allerdings nur verbindlich, weil das BDSG sie in das nationale deutsche Recht umgesetzt hatte. Die EG-Datenschutzrichtlinie selbst erlegte Unternehmen und Bürgern grundsätzlich keine unmittelbaren Pflichten auf.
  • Das „BDSG-neu“ ist dagegen im Verhältnis zur DSGVO der Sache nach ein reines Ausführungsgesetz. Maßgeblich für Unterne…
Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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