Selbst zwei Jahre nach Geltung der DSGVO herrscht immer noch Wildwuchs auf Websites. Dabei ist es kein Hexenwerk, zu entscheiden, ob ein Cookie-Banner notwendig ist. Und wenn ja, das Cookie-Banner rechtskonform zu gestalten.
Nutzer lesen Datenschutzerklärungen viel zu selten und zu ungenau. Das ist das große Dilemma der oft seitenlangen Dokumente. Jetzt will eine KI bei der Einschätzung des Datenschutzniveaus unterstützen.
Datenschutz ist nur sinnvoll, wenn Betroffene das Recht haben, ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) greift die schon früher unter dem altem Bundesdatenschutzgesetz geltenden Rechte auf und entwickelt sie weiter. Die interne Datenschutzorganisation muss diese Betroffenenrechte umsetzen können.
Zu einer Website gehört zwingend eine ganze Reihe von Pflichtangaben. Die Besucher haben das Recht Informationen zu den Verantwortlichen und zum Umgang mit personenbezogenen Daten zu erhalten. Um Betreibern das Leben zu erleichtern, hat die Datenschutzbehörde in NRW ein Muster für Datenschutzhinweise veröffentlicht.
Eine Kunsthochschule wird eher selten in Zusammenhang mit dem Thema Datenschutz gebracht. Ein Forschungsprojekt an der Berliner Universität der Künste (UDK) beschäftigt sich mit der Entwicklung von Piktogrammen, mit deren Hilfe die Betrachter die Risiken einer Datenverarbeitung sprichwörtlich mit einem Blick erfassen sollen.
Kommt es zu einer Datenschutz-Verletzung, treten unter bestimmten Bedingungen Meldepflichten ein. Wann genau welche Informationspflicht eintritt, regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Damit Betroffene ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) wahrnehmen können, benötigen sie aussagekräftige Informationen darüber, dass und wie Verantwortliche ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Deshalb sieht die DSGVO mehrere Informationspflichten für Verantwortliche vor.
Die Informationspflichten bringen viele Verantwortliche, gleich ob öffentlich oder nicht, „aus dem Tritt“. Die Frage ist meist: Wie lässt sich das bloß in der Praxis umsetzen? Wir stellen ein konkretes Beispiel vor.
Die Informationspflichten bringen viele Verantwortliche, gleich ob öffentlich oder nicht, „aus dem Tritt“. Die Frage ist meist: Wie lässt sich das bloß in der Praxis umsetzen? Wir stellen ein konkretes Beispiel vor. Das Muster vereinigt Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Informationen nach Art. 13 DSGVO.