Das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist angespannt. Der Arbeitnehmer fürchtet eine Kündigung. Das nächste Personalgespräch zeichnet er lieber einmal heimlich auf. Das hat ernste Folgen.
Im Hof einer Wohnanlage toben sich Kinder und Jugendliche fast jeden Tag aus. Irgendwann wird einer Bewohnerin der Lärm zu viel. Sie will das Ganze für eine Beschwerde bei der Hausverwaltung dokumentieren. Deshalb filmt und fotografiert sie einige der Kinder. Ist das o.k. oder geht das zu weit?
Solange Harmonie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrscht, taucht das Problem typischerweise nicht auf. Aber wehe, wenn es Spannungen gibt! Dann gibt es plötzlich Streit darüber, ob der Arbeitgeber E-Mails des Arbeitnehmers auswerten darf. Besondere Brisanz hat das Thema, wenn es zum Kündigungsschutzprozess kommt.
Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank hört, dass sich die Innenrevision seines Ex-Arbeitgebers intensiv mit Unterlagen über ihn befasst. Er möchte vom Arbeitgeber wissen, welche Mitarbeiter wann auf welche Daten von ihm zugegriffen haben. Die Bank verweigert wichtige Teile der Auskunft. Die Datenschutzaufsicht gibt ihr Recht. Wie sieht der EuGH die Angelegenheit?
Wollen Unternehmen die Leistung und das Verhalten ihrer Beschäftigten überwachen, ist dies entweder gar nicht oder nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hinweise dazu gibt dieses Urteil.
Ein Arbeitnehmer kommt für eine „Mehrarbeitsschicht“ auf das Werksgelände. Noch bevor die Schicht beginnt, geht er wieder heim. Bezahlen lässt er sich die Schicht trotzdem. Eine Videoaufnahme beweist sein Verhalten. Darf das Arbeitsgericht die Aufnahme verwenden, obwohl sie „ein bisschen“ gegen den Datenschutz verstößt?
Was muss ein Verantwortlicher nach dem Urteil des VG Hannover beachten, wenn er
Echtzeit-Leistungsdaten seiner Beschäftigten verarbeiten und verwenden will?
„Bitte keine Werbung einwerfen!“ Wer dies auf seinen Briefkasten schreibt, hat deutlich formuliert. Aber was ist, wenn die Werbezettel dann künftig in Ritzen und Zwischenräumen der Briefkastenanlage stecken? Kann sich ein Eigentümer oder ein Mieter dagegen rechtlich wehren?
Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass Geschädigte vermehrt Schadensersatzansprüche durchsetzen können. Verantwortliche minimieren die Risiken, indem sie ihre Verarbeitungsprozesse prüfen und Beschäftigte schulen. Dafür ist es sinnvoll, die häufigsten Schwachstellen zu kennen.
Darf ein früherer Arbeitgeber den jetzigen Arbeitgeber warnen, dass aus seiner Sicht bei einem Beschäftigten einiges nicht stimmt? Und das auch noch von sich aus, ohne jede Nachfrage des jetzigen Arbeitgebers? Während Ihr Puls schneller wird: Lesen Sie, warum das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sich mit solchen Ideen ernsthaft befasst hat.