Teil 1 zeigte die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes künstlicher Intelligenz (KI) in Videokonferenzen. Teil 2 beleuchtet die praktische Umsetzung: Not-Aus, Tabuzonen, Stimmprofile, Löschfristen, Anbieterprüfung und Meeting-Regeln.
DeepL stand in der öffentlichen Wahrnehmung für „Übersetzungen made in Germany“. Dienstleister aus den USA oder anderen Drittstaaten hatte das Unternehmen in seine Aktivitäten nicht eingebunden. Das hat sich seit 20.05.2026 geändert. Wer auf digitale Souveränität Wert legt, kann aus diesem Beispiel viel für vergleichbare Situationen lernen.
KI-Protokolle können Meetings erleichtern, doch rechtlich bleiben Fragen offen. Der Beitrag zeigt, wie Unternehmen solche Tools einsetzen können, ohne den Datenschutz und § 201 StGB zu vernachlässigen.
Die Vorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinie NIS 2 (Network and Information Security 2) verpflichten Einrichtungen, umfangreiche Maßnahmen zur IT-Sicherheit zu ergreifen. Diese gehen zwangsläufig mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten und Dritten einher. Es stellt sich die Frage, welche Rechtsgrundlage die Datenverarbeitung zum Zweck der Cybersicherheit erlaubt.