Betroffenenrechte
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt an verschiedenen Stellen, welche Rechte betroffene Personen haben. Im Mittelpunkt stehen dabei die Betroffenenrechte in Kapitel III der DSGVO. Was bedeuten sie, wie setzen Verantwortliche sie um?
Die Betroffenenrechte – ein Überblick
Dieses Kapitel trägt die Überschrift „Rechte der betroffenen Person“. Dort sind folgende Betroffenenrechte verankert:
- Recht auf Information über die Verarbeitung (Art. 12–14 DSGVO)
- Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18, 19 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO)
- Recht auf Unterlassung einer ausschließlich automatisierten Entscheidung (Art. 22 DSGVO)
Weitere Betroffenenrechte
Außer in Kapitel III regelt die DSGVO Rechte der betroffenen Person auch noch an anderen Stellen. Zu nennen sind hier vor allem das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) und das Recht auf Schadensersatz (Art. 82 DSGVO).
Unterschiedliche Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der einzelnen Rechte sind völlig unterschiedlich. Manche Betroffenenrechte muss der Verantwortliche von sich aus beachten, ohne dass die betroffene Person sie ausdrücklich geltend machen müsste.
Das gilt für das Recht auf Information über die Verarbeitung (Art. 12–14 DSGVO), aber auch für das Recht auf Unterlassung einer ausschließlich automatisierten Entscheidung (Art. 22 DSGVO).
Bei den anderen Rechten ist es dagegen Sache der betroffenen Person, sich ausdrücklich auf sie zu berufen. Beispiel: Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO muss der Verantwortliche nur erteilen, wenn die betroffene Person dies ausdrücklich fordert.
Wieder andere Rechte haben eine Art Doppelnatur. Das gilt vor allem für das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO):
- Zum einen hat die betroffene Person das Recht, eine Löschung zu fordern, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Zum anderen muss der Verantwortliche aber auch von sich aus darauf achten, dass er Daten löscht, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Inhaber der Betroffenenrechte
Die dargestellten Rechte stehen im Normalfall nur einer betroffenen Person zu. Darunter ist eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person zu verstehen (Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO).
Eine Ausnahme hiervon gilt für das Recht auf Schadenersatz (Art. 82 DSGVO). Es steht nicht nur einer betroffenen Person zu, sondern darüber hinaus jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).
Das kann von praktischer Bedeutung sein, wenn die Daten einer betroffenen Person verarbeitet werden und dadurch einer anderen Person (etwa einem Angehörigen) ein Schaden entsteht.
Adressat der Betroffenenrechte
Die beschriebenen Rechte bestehen im Regelfall nur gegenüber dem Verantwortlichen. Das ist die Person oder Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
Auch von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So kann ein Anspruch auf Schadensersatz nicht nur gegenüber dem Verantwortlichen, sondern auch gegenüber einem Auftragsverarbeiter bestehen (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).
Auftragsverarbeiter ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).
Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) richtet sich seiner Natur nach nur an die Aufsichtsbehörde und nicht an irgendeine andere Stelle.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Wesentliche Rechte der betroffenen Personen, wenn auch nicht alle, sind unmittelbar im EU-Verfassungsrecht verankert. Das ist von großer praktischer Bedeutung. Würde eine betroffene Person beispielsweise in einem Vertrag auf ihre Rechte verzichten, läge darin gleichzeitig ein Verzicht auf ihre Grundrechte.
Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Verzicht rechtlich nicht wirksam sein kann. Niemand hat die rechtliche Befugnis, auf seine Grundrechte zu verzichten.
Erwägungsgrund 1 zur DSGVO bringt den grundrechtlichen Hintergrund deutlich zum Ausdruck: „Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union […] sowie gemäß Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.“
Grundrechte-Charta
Art. 8 der Grundrechte-Charta trägt die Überschrift „Schutz personenbezogener Daten“ und lautet wie folgt:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“
Besonders wichtig ist bei dieser Vorschrift die unmittelbare Verankerung der Rechte auf Auskunft (siehe Art. 15 DSGVO) und auf Berichtigung (siehe Art. 16 DSGVO) in Abs. 2.
Weitere Rechte, etwa das Recht auf Löschung (siehe Art. 17 DSGVO), sind dort nicht ausdrücklich genannt. Sie ergeben sich jedoch mittelbar daraus, dass das Recht auf Schutz der eigenen personenbezogenen Daten in Abs. 1 allgemein als Grundrecht vorgesehen ist. Mit diesem Schutz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn beispielsweise Daten nicht gelöscht würden, obwohl sie für den festgelegten Zweck nicht mehr benötigt werden.
Dieses Beispiel zeigt, dass mittelbar auch solche Rechte von Art. 8 der Grundrechte-Charta erfasst werden, die dort nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Vertrag über die Arbeitsweise der EU
Art. 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet wie folgt: „Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.“
Er wiederholt damit den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Grundrechte-Charta. Daraus ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Bestimmung unterstreicht das, was sich schon aus Art. 8 der Grundrechte-Charta ergibt.