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18. Dezember 2023

Mitarbeiter in Unternehmen als „Datenempfänger“?

DP+
Ob ein Verantwortlicher im Zuge eines Auskunftsersuchens die Namen von Beschäftigten herausgeben muss, hängt vom konkreten Fall ab
Bild: iStock.com/Galeanu Mihai
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EuGH zum Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 ­DSGVO erstreckt sich auch darauf, gegenüber wem personenbezogene Daten „offengelegt“ worden sind. Kann ein Betroffener somit die Namen der Mitarbeiter eines Unternehmens herausverlangen, die seine Daten dort konkret verarbeitet haben?
Der Betroffene, um den es in diesem Fall ging, war Mitarbeiter einer Genossenschaftsbank in Finnland. Zugleich war er auch Kunde dieser Bank.

Was hatte sich in Finnland ­ereignet?

Irgendwann erfuhr er, dass die Innenrevision ohne sein Wissen Daten abgefragt hatte, die sein Kundenverhältnis zur Bank betrafen. Dabei ging es um Daten für einen Zeitraum von zwei Monaten. Auf Nachfrage erklärte ihm die Bank, die Innenrevision habe einen möglichen Interessenkonflikt bezüglich seines Arbeitsverhältnisses aufklären wollen. Die Bank erläuterte ihm in groben Zügen, worum es bei diesem Verdacht ging.

Wie reagierte der Betroffene?

Diese Antwort reichte dem Betroffenen nicht aus. Er wollte konkret erfahren, welche Mitarbeiter der Innenrevision seine Kundendaten abgefragt hatten. Dabei ging es ihm um die Namen dieser Personen. Diese Antwort verweigerte ihm die Bank. Eine solche Forderung – so ihre Argumentation – gehe zu weit. Eine derartige Auskunft beeinträchtige in unzulässiger Weise die Rechte dieser Mitarbeiter. Sie hätten lediglich ihre Pflicht getan.

Warum kam der Streit zum EuGH?

Der Betroffene wandte sich an die Datenschutzaufsicht. Die Aufsichtsbehörde solle – so seine Forderung – die Bank anweisen, ihm die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das verweigerte ihm die Datenschutzaufsicht. Sie erließ einen förmlichen Ablehnungsbescheid. Ihre Begründung: Die gewünschten Informationen seien keine personenbezogenen Daten, die sich auf ihn beziehen würden. Vielmehr seien das allein personenbezogene Daten der Mitarbeiter der I…

Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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