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30. Juni 2026

Unterlassungsanspruch bei falschen Aussagen der KI

Haften Suchmaschinenanbieter für falsche Inhalte ihrer KI-Übersicht?
Bild: BestForBest / iStock / Getty Images Plus
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„Übersicht mit KI“
Wer die Suchmaschine Google öfter benutzt, kennt die „Übersicht mit KI“. Sie steht beim Suchergebnis an erster Stelle. Erst danach folgen die manchmal ellenlangen Link-Listen zu Internetseiten. Die Aussagen der „Übersicht mit KI“ wirken oft sehr selbstsicher. Aber was ist, wenn sie schlicht falsch sind? Besteht dann ein Anspruch gegen Google auf Unterlassung?

Eine solche Gerichtsentscheidung speichert sicher auch die Geschäftsführung von Google nicht im Ordner für „Sonstiges“ ab. Immerhin untersagt sie Google eine ganze Reihe von Behauptungen, die in einer „Übersicht mit KI“ enthalten waren. Sollte Google diese Behauptungen trotzdem noch einmal in einer solchen Übersicht wiederholen, droht dem Unternehmen „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €.

Im – allerdings kaum vorstellbaren – Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, würde ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängt. Dies Ordnungshaft wäre dann an den Mitgliedern der Geschäftsführung von Google zu vollziehen. Salopp formuliert: Die Mitglieder der Geschäftsführung kämen in den Knast, bis das Ordnungsgeld bezahlt ist.

Es geht um Aussagen über zwei Unternehmen

Kläger sind zwei Unternehmen. Beim ersten Unternehmen handelt es sich um ein Verlagshaus mit genau einem Dutzend „Unterverlagen“, rechtlich korrekt ausgedrückt Verlagsmarken. Dieses Verlagshaus hat einen Onlineshop, über den es die Veröffentlichungen dieser Verlagsmarken vertreibt. Zweiter Kläger ist ein Unternehmen, das dem ersten Unternehmen gehört. Das zweite Unternehmen tritt am Markt als „GeraMond“ auf. Es veröffentlicht Bücher und Zeitschriften aus dem Bereich „Technik & Geschichte“.

Gab man die  Namen beider Unternehmen in Google ein,  machte die „Übersicht mit KI“ keine Lust darauf,  etwas bei ihnen zu kaufen. Unter anderem hieß es in dieser Übersicht:

  • Die beiden Unternehmen würden Kunden in „Abo-Fallen“ locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen.
  • Bei Beschwerden von Kunden würden sich die Unternehmen auf Telefonate mit den Kunden berufen, die überhaupt nicht stattgefunden hätten.
  • Ferner käme es bei beiden Unternehmen vor, dass sie Kunden weiterhin zur Zahlung auffordern, obwohl die Zahlung längst erfolgt ist.

Die KI erzählte Unfug

Das Problem dabei: Diese Behauptungen treffen überhaupt nicht zu. Es handelt sich um falsche Tatsachenbehauptungen. Die KI hat sie aus verschiedenen Quellen im Internet zusammengebastelt. Dabei bezogen sich manche dieser Quellen sogar auf völlig andere Unternehmen und hatten mit den beiden klagenden Unternehmen gar nichts zu tun. Solche geschäftsschädigenden KI-Behauptungen wollten sich die beiden Kläger nicht gefallen lassen.

Google sieht sich nicht in der Verantwortung

Dass die beanstandeten Aussagen der KI falsch sind, räumt auch Google ein. Allerdings ist Google der Auffassung, das sei nicht sein Problem. Das begründet Google im Kern so:

  • Google betreibe eine Suchmaschine. Wie jede Suchmaschine zeige sie lediglich Daten und Informationen von fremden Webseiten an.
  • Auch in der „Übersicht mit KI“ mache sich Google diese fremden Daten und Informationen nicht zu eigen. Google sei deshalb für sie nicht verantwortlich.
  • Eine Haftung von Google sei erst denkbar, wenn Google eine offenkundige Rechtsverletzung zur Kenntnis gebracht werde. Das sei hier jedoch nicht geschehen.
  • Zudem müsse man berücksichtigen, dass die KI inzwischen dazugelernt habe. Der Text mit den falschen Aussagen sei daher in der Suchmaschine nicht mehr abrufbar.

Das Gericht bejaht einen Unterlassungsanspruch

Mit solchen Überlegungen kann sich das Gericht in keiner Weise anfreunden. Google sei vielmehr sehr wohl für die Aussagen seiner KI verantwortlich und müsse dafür sorgen, dass die falschen Aussagen nicht noch einmal in einer „Übersicht mit KI“ auftauchen. Die Hauptargumente des Gerichts hierfür:

  • Die „Übersicht mit KI“ zeigt keineswegs lediglich Suchergebnisse aus dem Internet an. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Übersicht lediglich Verlinkungen zu anderen Seiten im Internet anbieten würde.
  • Die Übersicht tut jedoch weit mehr. Sie enthält eine eigenständige, von der KI generierte Darstellung, die Suchergebnisse gewichtet und Internet-Inhalte auswertet.
  • Zudem enthält die „Übersicht mit KI“ einige Aussagen, die sich in dieser Form auf keiner der von ihr ausgewerteten Webseiten wiederfinden. Dies belegt eindeutig, dass die Übersicht nicht einfach nur Suchergebnisse mit fremden Inhalten präsentiert.
  • Im Ergebnis enthält die Übersicht daher eigene Äußerungen von Google, für deren Richtigkeit Google geradestehen muss.
  • Hinsichtlich der nachweislich falschen Aussagen in der Übersicht haben die beiden Kläger somit einen Unterlassungsanspruch gegen Google. Google darf diese Aussagen in der Zukunft nicht wiederholen.
  • Deshalb muss Google dafür sorgen, dass sie nicht erneut in einer „Übersicht mit KI“ auftauchen.

Das alles belastet Google nicht unzumutbar

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Grundsätze entwickelt, die auf so etwas wie ein „Suchmaschinenprivileg“ hinauslaufen. Danach ist es dem Anbieter einer Suchmaschine nicht zuzumuten, die Rechtmäßigkeit von Inhalten zu überprüfen, bevor die Suchmaschine diese Inhalte anzeigt. Dahinter steckt der Gedanke, dass ein vernünftiges Durchsuchen des Internets ohne die Benutzung einer Suchmaschine nicht möglich wäre. Deshalb dürfen Betreibern von Suchmaschinen keine Prüfpflichten auferlegt werden, die sie realistischerweise gar nicht erfüllen können.

Für eine „Übersicht mit KI“ passen diese Überlegungen jedoch nicht. Für die Benutzung des Internets sind solche Übersichten nicht zwingend erforderlich. Sie machen die Nutzung des Internets lediglich ein Stück bequemer. Und die sachliche Überprüfung von Inhalten, die Google mithilfe seiner KI selbst generiert, ist durchaus zumutbar. Entsprechende technische Kontrollmechanismen erscheinen möglich, mögen sie bei Google auch Aufwand verursachen.

Die Nutzenden sind nicht in der Verantwortung

Google hatte noch eine andere, fast schon listig wirkende Überlegung ins Spiel gebracht: Nutzende von Suchmaschinen wüssten normalerweise, dass man Informationen, die mit KI generiert sind, nicht blind vertrauen dürfe. Deshalb sei den Nutzenden auch klar, dass sie die Richtigkeit dieser Informationen anhand der angegebenen Links selbst überprüfen müssten.

Dazu haben die Nutzenden nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Veranlassung. Aus ihrer Sicht sei die „Übersicht mit KI“ aus sich heraus verständlich und enthalte in sich abgeschlossene Aussagen mit nachvollziehbaren Inhalten.

Im Übrigen sei zu beachten: Es würde den von Google behaupteten Nutzen der Funktion „Übersicht mit KI“ deutlich schmälern, wenn die Nutzenden die Aussagen in dieser Übersicht stets als nicht belastbar behandeln und ihren Inhalt immer eigenständig prüfen müssten. Mit anderen Worten: Die angebliche Erleichterung für die Nutzenden durch die „Übersicht mit KI“ wäre dann überhaupt nicht mehr gegeben. Deshalb ist diese Argumentation von Google in sich widersprüchlich.

Die Konsequenzen sind weitreichend

Manche glauben wahrscheinlich, in dem Urteil gehe es nur um Probleme von Google, mit denen die normalen Nutzenden von KI-Übersichten nichts zu tun hätten. Dieser Eindruck ist jedoch falsch. Das zeigt sich, wenn jemand Aussagen aus einer „Übersicht mit KI“ in eine eigene Darstellung übernimmt und sie nicht als fremden Inhalt kennzeichnet. Auch in diesem Fall gelten Überlegungen, die das Gericht Google entgegengehalten hat: Wer sich eine Aussage zu eigen macht, muss für ihre Richtigkeit geradestehen.

Daraus folgt der Ratschlag, aus der Google-KI übernommene Inhalte mindestens stichprobenartig zu überprüfen. Wer dies nicht leisten will oder kann, sollte die Inhalte zumindest als Inhalte kennzeichnen, die er aus einer „Übersicht mit KI“ von Google übernommen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das sogar ein „Muss“, siehe dazu Art. 50 KI-Verordnung, der ab 01.08.2026 gilt.

Hier finden Sie das Urteil

Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.05.2026 trägt das Aktenzeichen 26 O 869/26 und ist hier abrufbar: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-11860?hl=true. Es enthält die sehr interessanten vollständigen Abbildungen der beanstandeten „Übersichten mit KI“.

Trotz der Bezeichnung „Endurteil“ ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ob Google das Urteil akzeptieren wird, ist noch nicht bekannt.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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