Von der Schule bis zum Arbeitsplatz, von der Apotheke bis zum Impfzentrum: Während der Pandemie wurden zum Schutz unserer Gesundheit Bürgerrechte eingeschränkt und Gesundheitsdaten erhoben. Wie finden wir nach der Pandemie zurück zur Freiheit? Was passiert mit unseren Daten? Das fragen sich im Moment viele Menschen – und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI BaWü) gibt Antworten.
Können Arbeitgeber ab sofort die gesammelten 3G-Nachweise und Kontaktdaten zerreißen? Nein, das reicht keinesfalls! Darauf weist die Landesbeauftrage für Datenschutz Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hin. Sie nennt Fristen für die Löschung der gesammelten Gesundheitsdaten – und gibt Tipps für ihre rechtskonforme Entsorgung.
Die Pflicht, personenbezogene Daten zu löschen, und die Rechenschaftspflicht, die verlangt, die Löschung zu dokumentieren, widersprechen einander auf den ersten Blick. Erfahren Sie, wie sich dieser Widerspruch auflösen lässt.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) machen Vorgaben zur Löschung personenbezogener Daten. Daher empfiehlt es sich, ein Löschkonzept zur Umsetzung zu entwickeln. Hier unterstützt die Norm DIN 66398.
Firmen müssen dafür sorgen, dass personenbezogene Daten nicht in die Hände von Dritten gelangen. Einen blinden Fleck in der Datenschutzstrategie von Unternehmen legen jedoch die Ergebnisse einer Studie nahe: Denn ausrangierten Geräten wird wenig Aufmerksamkeit geschenkt.
Kein Server, keine Workstation, kein Smartphone ist denkbar ohne Datenträger. Und die Speicherkapazitäten werden immer größer. Damit steigt das Risiko, dass über gelöschte, aber wiederhergestellte Datenträger sensible Informationen in fremde Hände fallen. Eine sichere Entsorgung ist daher unverzichtbar.
Sucht eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde bei einer Kontrolle nach Löschfristen, findet siein den Unternehmen immer wieder nur unscharfe Formulierungen. Doch ohne konkrete Fristen geht es nicht datenschutzkonform!
Ein vollumfängliches Datenschutz-Löschkonzept muss auch E-Mails inklusive etwaiger Anhänge berücksichtigen. Denn sie enthalten ebenfalls personenbezogene Daten und sind somit aus Datenschutzsicht zum gegebenen Zeitpunkt zu löschen.
Um seinen Löschpflichten nachkommen zu können, ist es notwendig, dass der Verantwortliche ein Löschkonzept erstellt, dokumentiert und umsetzt. Dieser Artikel gibt Tipps zum Aufbau eines solchen Konzepts.
Personenbezogene Daten sicher zu löschen, ist Teil der Datensicherheit und der Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Neben den technischen Löschverfahren sind organisatorische Prozesse wichtig. Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte müssen dabei die Verpflichtung, Daten zu löschen, genauso betrachten wie die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.