Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Widerspruchsrecht

Das Widerspruchsrecht ist ein Recht, das betroffenen Personen zusteht. Es erlaubt, sich in besonderen Einzelfällen gegen bestimmte Datenverarbeitungen zu wehren.

Widerspricht eine betroffene Person der Direktwerbung, müssen Verantwortliche dies ohne Ausnahmen beachten.

➜ Das Widerspruchsrecht praktisch umsetzen

DP+
Gerade beim Werbewiderspruch machen manche Verantwortliche es den betroffenen Personen (zu) schwer, wenn es nach der DSGVO geht
Bild: iStock.com / anyaberkut
In der DSGVO häufig übersehen

Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO regelt die Pflicht des Verantwortlichen, den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern. Die Praxis verkennt diese Pflicht speziell mit Blick auf das Recht auf Werbewiderspruch häufig. Doch Untätigkeit kann eine Pflichtverletzung sein.

Recht am eigenen Bild, Einwilligung

Klassenfotos in Jahrbüchern von Schulen sind ein oft diskutiertes Thema. Dabei geht es normalerweise um die Schüler auf diesen Fotos. Aber wie sieht es mit den Lehrern aus? Was ist, wenn ein Lehrer mit seiner Klasse abgebildet ist und er im Nachhinein der Verbreitung dieses Fotos widerspricht?

Datenschutz im Marketing

Der Widerruf einer Einwilligung löst Pflichten für den Werbeversender aus. Allerdings zeigt die Praxis, dass die betroffenen Personen manchmal die Umsetzung dieser Pflichten erschweren oder gar vereiteln. Mit dieser Spannungslage muss der Verantwortliche umgehen (können).

1 von 1

Gesetze und Vorschriften zum Widerspruchsrecht

  • Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht) mit Erwägungsgründen 69 und 70 der DSGVO
  • § 36 BDSG (Ausnahmen vom Widerspruchsrecht in Deutschland)
  • Art. 12 DSGVO (weitere Maßgaben für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen)
  • Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO und Art. 14 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO (Information der Betroffenen bei der Datenerhebung über ihr Widerspruchsrecht)

Voraussetzungen für das Recht auf Widerspruch

Das Widerspruchsrecht ist ein individuelles Abwehrrecht, um eine übermäßige Datenverarbeitung zu verhindern.

Es steht betroffenen Personen zu, wenn ein Verantwortlicher ihre Daten aufgrund einer der folgenden Rechtsgrundlagen verarbeitet:

  • Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO:
    Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt. Das betrifft in erster Linie behördliches Handeln.
  • Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO:
    Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Das betrifft auch Unternehmen und häufig Werbemaßnahmen.

Gerade weil bei Datenverarbeitungen dieser Art eine erhöhte Missbrauchsgefahr besteht, ermöglicht das Widerspruchsrecht eine Korrektur im Einzelfall.

Ein Widerspruchsrecht besteht in Deutschland ausnahmsweise nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung verlangt (§ 36 BDSG).

Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Verantwortliche müssen jede betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht  hinweisen. Sie müssen dies in allen Fällen tun, in denen ein Widerspruchsrecht besteht. Das heißt immer dann, wenn sich die Datenverarbeitung auf die Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e oder f DSGVO stützt.

In zeitlicher Hinsicht muss der Hinweis spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation erfolgen. Er muss dann „ausdrücklich“ gegeben werden, und zwar in einer „verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form“ (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Das heißt, den Hinweis in den Datenschutz-Informationen zu verstecken, die ebenfalls zwingend sind, ist unzulässig.

Widerspruch mit Begründung einlegen

Um einen Widerspruch einzulegen, sieht das Gesetz keine besondere Form vor. Auch besteht keine Frist.

Inhaltlich muss der Widerspruch jedoch eine Begründung enthalten. Die Gründe müssen sich aus einer „besonderen Situation“ der betroffenen Person ergeben, die sich von der anderer Personen unterscheidet. Es muss also eine atypische Konstellation vorliegen.

Ein konkreter Schaden muss durch die Datenverarbeitung nicht drohen. Es genügt, dass die betroffene Person entgegenstehende schutzwürdige Interessen besitzt.

Beispiele für begründete Widersprüche

  • Eine prominente Person befürchtet, dass Krankheitsdiagnosen oder Krankenhausaufenthalte in die Öffentlichkeit gelangen könnten und sie dadurch in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt sein könnte.
  • Ein Patient widerspricht der Speicherung seiner Gesundheitsdaten in einem Krankenhaus, als er erfährt, dass ein Verwandter eine Führungsposition in diesem Krankenhaus übernehmen soll.
  • Ein Diplomat aus einem Land mit erhöhter Terrorgefahr wünscht keine Datenspeicherung in einer Auskunftei, weil er bei Bekanntwerden um Leib und Leben fürchtet.

Folgen eines Widerspruchs

Hat der Verantwortliche den Widerspruch empfangen, darf er die personenbezogenen Daten nicht länger verarbeiten.

Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen. Eine Datenverarbeitung ist trotz Widerspruchs möglich, wenn einer dieser Fälle vorliegt:

  1. Abwägung:
    Eine weitere Datenverarbeitung ist zulässig, wenn der Verantwortliche eine Abwägung vornimmt und diese zu seinen Gunsten ausfällt. Die Anforderungen sind jedoch hoch: Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass er „zwingende schutzwürdige Interessen für die Verarbeitung“ besitzt. Zudem müssen seine Interessen schwerer wiegen als die Interessen der betroffenen Person. Dafür trägt er auch die Beweislast.
  2. Rechtsansprüche sichern:
    Dient die Datenverarbeitung dazu, Rechtsansprüche geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen, bleibt ein Widerspruch ebenfalls erfolglos.

Entscheidung über den Widerspruch

Ob der Widerspruch erfolgreich ist oder nicht, hat der Verantwortliche zu entscheiden. Er muss seine Entscheidung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats treffen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Lehnt er den Widerspruch ab, muss er die Ablehnung begründen. Die Ablehnung muss einen Hinweis enthalten auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde und auf die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).

Widerspruch gegen Direktwerbung

Gegen Direktwerbung gewährt Art. 21 Abs. 2 DSGVO ein uneingeschränktes und bedingungsloses Widerspruchsrecht. Das heißt, eine Datenverarbeitung zu Zwecken der Werbung ist immer unzulässig, nachdem eine betroffene Person Widerspruch eingelegt hat.

Der Begriff der Werbung ist sehr weit gefasst. Er umfasst jede Äußerung oder Handlung, die den Absatz von Waren oder Dienstleistungen im weitesten Sinne fördern soll.

Liegt ein solcher Widerspruch gegen Direktwerbung vor, dürfen Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht mehr für diesen Zweck verarbeiten (Art. 21 Abs. 3 DSGVO).

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.