Sperrung nach der Datenschutz-Grundverordnung: Das ist neu

Betroffene haben ein Interesse daran, dass der Verantwortliche ihre Daten nur so lange speichert, wie es tatsächlich erforderlich ist. Doch eine Löschung ist nicht in jedem Fall möglich, da Daten z.B. aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben archiviert werden müssen.
Derzeit sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 35 Abs. 3 Nr. 1 u.a. vor, dass Daten für Zwecke der Archivierung weiterhin gespeichert werden dürfen, wenn der Verantwortliche sie sperrt. Die Sperrung war de facto das mildere Mittel zur Löschung.
Künftig: „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“ gemäß Art. 18 DSGVO
Die DSGVO regelt nun in Art. 18 das „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“. Es ist nicht deckungsgleich mit dem bekannten Recht auf Sperrung, sondern als ein subjektives Recht des Betroffenen ausgestaltet.