Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) in der Praxis

Wird einer verantwortlichen Stelle der „Nachweis der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen“ datenschutzrechtlich abverlangt wie etwa bei der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ist klar, dass der Gesetzgeber hier Transparenz einfordert.
Lösungen für die Praxis sind gefragt
Das Team aus Systemarchitekten, IT-Administratoren und Sicherheitsbeauftragten, Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten in den Behörden, Unternehmen und Forschungsinstituten sehen sich aufgefordert, für die konkrete Alltagspraxis ihrer Organisation praktikable Lösungen zu finden, wie sich die „Nachweisbarkeit“ umsetzen lässt. Dabei stellen sich im Detail viele Fragen, die der Jurist nicht vor Augen hat und auch nicht haben muss.
Der folgende Beitrag bringt Ihnen das SDM näher und zeigt den methodischen und strategischen Mehrwert.