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TOM: technische und organisatorische Maßnahmen

Personenbezogene Daten sind nicht nur auf rechtlicher Ebene, sondern auch auf technischer und organisatorischer Ebene zu schützen. Dies bezeichnet man auch als Datensicherheit. Nötig sind dafür die sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen, meist abgekürzt als TOM.

➜ Technische und organisatorische Maßnahmen praktisch umsetzen

So schützen Sie den Zutritt zum Serverraum
Bild: Ralwel / iStock / Thinkstock
Datenschutzkontrolle

Der Trend hin zu Cloud Computing darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es weiterhin Serverräume gibt, die eine umfassende Zutrittskontrolle benötigen. Aber mit Brandmeldeanlage, USV und Klimatisierung ist es nicht getan. In manchen Unternehmen befinden sich die Maßnahmen zur Kontrolle der Zutritte leider noch auf dem Stand einer besseren Bürotür.

Mit Richtlinien arbeiten

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Bluetooth-Verbindungen sind angreifbar. Und die Entwicklung hin zum Internet of Things macht die Sache nicht besser. Was können Sie tun, um Bluetooth abzusichern?

Die Datenträgerentsorgung gehört unbedingt ins Löschkonzept
Bild: iStock.com / lolostock
Daten löschen

Kein Server, keine Workstation, kein Smartphone ist denkbar ohne Datenträger. Und die Speicherkapazitäten werden immer größer. Damit steigt das Risiko, dass über gelöschte, aber wiederhergestellte Datenträger sensible Informationen in fremde Hände fallen. Eine sichere Entsorgung ist daher unverzichtbar.

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Update für Rollenkonzept und Berechtigungen
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Rollenkonzepte in Zeiten von Zero Trust

Mit Rollenkonzepten lässt sich die Zuteilung von Berechtigungen vereinfachen. Doch dabei kommen dynamische Risiken ins Spiel, wie dies in Zero-Trust-Modellen der Fall ist. Andernfalls sind Rollenkonzepte zu starr für die sich ändernden Bedrohungen der Datensicherheit.

Digitale Identitäten

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Sucht eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde bei einer Kontrolle nach Löschfristen, findet siein den Unternehmen immer wieder nur unscharfe Formulierungen. Doch ohne konkrete Fristen geht es nicht datenschutzkonform!

Der Test der Datensicherheit von USB-Sticks wird durch die enorme Speicherkapazität der mobilen Speichermedien immer wichtiger. Welches sind die wichtigsten Punkte, auf die Sie achten müssen?

Sichere USB-Sticks: Darauf kommt es an
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Mobile Speichermedien & Datenschutz

Mit ihrer enormen Speicherkapazität sind USB-Sticks längst keine kleinen Speicherstifte mehr. Sie können den kompletten Datenbestand eines Projekts in sich tragen. Daher muss die Datensicherheit bei USB-Sticks stimmen. Lesen Sie, welche Tests nötig sind.

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert, nicht nur die personenbezogenen Daten an sich zu schützen, sondern auch die Dateien, Datenbanken, Datenträger, IT-Systeme und -Komponenten, in denen sie gespeichert oder verarbeitet werden (technische Maßnahmen). Zudem sind organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen (z.B. Arbeitsanweisungen).

Es genügt, solche TOM zu treffen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es ist nicht notwendig, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Was das konkret im Einzelfall bedeutet, kann jedoch auslegungsbedürftig sein.

TOM-Maßnahmen zur Datensicherheit

Die DSGVO fordert, dass Verantwortliche personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützen müssen (Art. 32 DSGVO). Dabei müssen sie nicht jede Maßnahme, die denkbar ist, auch umsetzen – sondern nur solche, die angemessen sind.

Angemessenheit der TOM bestimmen

Um die Angemessenheit von technisch-organisatorischen Maßnahmen zu bestimmen, gilt es, laut Gesetz folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Folgende Ziele sollen die technischen und organisatorischen Maßnahmen unter anderem erreichen:

    • Zutrittskontrolle
    • Zugangskontrolle
    • Zugriffskontrolle
    • Trennungskontrolle
    • Weitergabekontrolle
    • Eingabekontrolle
    • Verfügbarkeitskontrolle
    • Auftragskontrolle
  • eine rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu den personenbezogenen Daten nach einem Zwischenfall
  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der getroffenen Maßnahmen. Dazu wird mindestens eine IT-Risiko-/Schwachstellenanalyse erforderlich sein. Durch ein Kontrollverfahren müssen Verantwortliche zudem die TOM in regelmäßigen Abständen überprüfen und verbessern.

Verhaltensregeln helfen

Der Datenverarbeiter muss nachweisen, dass er die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO gewährleistet (Rechenschaftspflicht). Zu seiner eigenen Erleichterung darf er dabei auf genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder auf genehmigte Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO zurückgreifen (Art. 32 Abs. 3 DSGVO).

Das erleichtert auch die Rechenschaft gegenüber Dritten.

Verarbeitung nur aufgrund von Weisungen

Die Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen den Anweisungen des Verantwortlichen folgen. Der Verantwortliche muss dies seinerseits durch geeignete Maßnahmen sicherstellen (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Dabei kann er die Mitarbeiter als organisatorische Maßnahme auf die Vertraulichkeit bzw. das Datengeheimnis verpflichten.

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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