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TOM: technische und organisatorische Maßnahmen

Personenbezogene Daten sind nicht nur auf rechtlicher Ebene, sondern auch auf technischer und organisatorischer Ebene zu schützen. Dies bezeichnet man auch als Datensicherheit. Nötig sind dafür die sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen, meist abgekürzt als TOM.

➜ Technische und organisatorische Maßnahmen praktisch umsetzen

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So funktioniert Mandantentrennung in der Cloud
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Setzen Verantwortliche Public-Cloud-Dienste ein oder nutzen sie Cloud-Services Dritter mit, müssen sie ihre Daten besonders schützen. Ein wichtiger Baustein von mehreren ist dabei die Datenisolierung.

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Wie personenbezogene Daten schützen, wenn der einfache Passwortschutz nicht ausreicht? Dafür bieten sich Verfahren der Zwei-Faktor-Authentifizierung an. Doch Vorsicht: Auch diesen verstärktem Zugangsschutz haben Angreifer schon geknackt. Was bedeutet das für den Datenschutz?

Anonymisierung und Pseudonymisierung von Kundendaten
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Wer Pseudonyme einsetzt, kann die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbessern. Und Anonymisierung kann den Datenschutz für den betreffenden Fall überflüssig machen, sofern sie richtig ausgeführt wird. Es lohnt sich also, Anonymisierung und Pseudonymisierung näher zu betrachten und im Unternehmen zu empfehlen.

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Das datenschutzkonforme Löschkonzept
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Betroffenenrechte umsetzen

Die Datenlöschung ist ein wesentlicher Bestandteil der Betroffenenrechte, die die DSGVO zukünftig noch stärker betont. Ein durchdachtes Löschkonzept ist also wichtiger denn je. Was gehört alles dazu?

Datenschutz-Schulung: Selbstaudit der Mitarbeiter
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Prüfung des Datenschutzgedankens

Die Verbesserung des Datenschutzes in einem Unternehmen erfordert vielfältige Regelungen und Umsetzungsmaßnahmen. Doch Sie wissen, „Papier ist geduldig“ – und wie wollen Sie kontrollieren, ob die angestrebten Schutzmaßnahmen bei den Mitarbeitern auch angekommen sind? Prüfen Sie doch einmal, inwiefern der Datenschutzgedanke präsent ist!

Kostenlose öffentliche WLAN-HotSpots sind beliebte Angriffsziele, um Daten zu erbeuten. Wie können Sie sich schützen?

Tools für den Datenschutzbeauftragten

Ein zentrales Problem im Datenschutz ist die Klassifizierung der personenbezogenen Daten, um ihren Schutzbedarf festzulegen. In Zeiten von Big Data sind Lösungen gefragt, die hierbei deutlich unterstützen können. Wir zeigen Beispiele.

Verfügbarkeit und Aufbewahrungspflichten

In Zeiten von Cloud, Big Data, Social Networks, mobilen Endgeräten und Datenschutz-Grundverordnung stellt sich die Frage, ob ein Datenarchiv wirklich zukunftssicher ist, neu. Lesen Sie, worauf ein Datenschutzbeauftragter nun achten muss.

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Pseudonymisierung in der DSGVO
Bild: Zoonar RF / Zoonar / Thinkstock
Vorteil bei der Datenverarbeitung

Der Pseudonymisierung kommt in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine deutlich höhere Bedeutung zu, als dies gegenwärtig im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) der Fall ist. Zum einen handelt es sich bei der Pseudonymisierung um eine zentrale technische und organisatorische Sicherungsmaßnahme, die die DSGVO wiederholt in unterschiedlichem Zusammenhang erwähnt. Darüber hinaus kann die Anwendung von Pseudonymisierungstechniken erheblichen Einfluss auf die Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten haben.

Biometrische Daten sind auch unter der Datenschutz-Grundverordnung besonders zu schützen. Die Checkliste zeigt, welche Punkte dabei zu beachten sind.

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert, nicht nur die personenbezogenen Daten an sich zu schützen, sondern auch die Dateien, Datenbanken, Datenträger, IT-Systeme und -Komponenten, in denen sie gespeichert oder verarbeitet werden (technische Maßnahmen). Zudem sind organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen (z.B. Arbeitsanweisungen).

Es genügt, solche TOM zu treffen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es ist nicht notwendig, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Was das konkret im Einzelfall bedeutet, kann jedoch auslegungsbedürftig sein.

TOM-Maßnahmen zur Datensicherheit

Die DSGVO fordert, dass Verantwortliche personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützen müssen (Art. 32 DSGVO). Dabei müssen sie nicht jede Maßnahme, die denkbar ist, auch umsetzen – sondern nur solche, die angemessen sind.

Angemessenheit der TOM bestimmen

Um die Angemessenheit von technisch-organisatorischen Maßnahmen zu bestimmen, gilt es, laut Gesetz folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Folgende Ziele sollen die technischen und organisatorischen Maßnahmen unter anderem erreichen:

    • Zutrittskontrolle
    • Zugangskontrolle
    • Zugriffskontrolle
    • Trennungskontrolle
    • Weitergabekontrolle
    • Eingabekontrolle
    • Verfügbarkeitskontrolle
    • Auftragskontrolle
  • eine rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu den personenbezogenen Daten nach einem Zwischenfall
  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der getroffenen Maßnahmen. Dazu wird mindestens eine IT-Risiko-/Schwachstellenanalyse erforderlich sein. Durch ein Kontrollverfahren müssen Verantwortliche zudem die TOM in regelmäßigen Abständen überprüfen und verbessern.

Verhaltensregeln helfen

Der Datenverarbeiter muss nachweisen, dass er die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO gewährleistet (Rechenschaftspflicht). Zu seiner eigenen Erleichterung darf er dabei auf genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder auf genehmigte Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO zurückgreifen (Art. 32 Abs. 3 DSGVO).

Das erleichtert auch die Rechenschaft gegenüber Dritten.

Verarbeitung nur aufgrund von Weisungen

Die Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen den Anweisungen des Verantwortlichen folgen. Der Verantwortliche muss dies seinerseits durch geeignete Maßnahmen sicherstellen (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Dabei kann er die Mitarbeiter als organisatorische Maßnahme auf die Vertraulichkeit bzw. das Datengeheimnis verpflichten.

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