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TOM: technische und organisatorische Maßnahmen

Personenbezogene Daten sind nicht nur auf rechtlicher Ebene, sondern auch auf technischer und organisatorischer Ebene zu schützen. Dies bezeichnet man auch als Datensicherheit. Nötig sind dafür die sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen, meist abgekürzt als TOM.

➜ Technische und organisatorische Maßnahmen praktisch umsetzen

Die Löschung von Daten müssen Verantwortliche auch nachweisen können
Bild: iStock.com / Invincible_Bulldog
Technisch-organisatorische Maßnahmen

Was müssen Verantwortliche zur Löschung personenbezogener Daten und zu den dazugehörigen Nachweispflichten wissen? Welche Pflichten gibt die DSGVO vor und welche Dokumentationsmaßnahmen sind sinnvoll?

Technische & organisatorische Maßnahmen

Die Checkliste hilft Datenschutzbeauftragten bei der datenschutzrechtlichen Prüfung von Open-Space-Büros.

Technische Datenschutzmaßnahmen

Wie wirken sich die Löschpflichten, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben, auf die Datenlöschung auf Sicherungskopien und Archive aus? Und was ist überhaupt der Unterschied zwischen einem Backup, also einer Datensicherung, und einem Archiv?

Die Zugangskontrolle verwehrt Unberechtigten den Zugriff auf die IT-Systeme
Bild: lekkyjustdoit / iStock / Thinkstock
Datenschutz-Kontrolle

Die DSGVO legt bei der Sicherheit der Verarbeitung großen Wert auf den Schutz vor unberechtigten Zugriffen und damit auf Zugangskontrolle. Was heißt das genau? Was müssen Datenschutzbeauftragte hier prüfen?

Sicherheit der Verarbeitung

Die DSGVO nennt Verschlüsselung als eine Maßnahme, um die Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Müssen Datenschutzbeauftragte daher den Verantwortlichen raten, alle E-Mails zu verschlüsseln? Das kommt darauf an - auf die E-Mails und die Art der Verschlüsselung.

Zugangsdaten gestohlen - und was jetzt?

Hand aufs Herz: Könnten Sie – jetzt, sofort und gleich – das Passwort für Ihr E-Mail-Postfach ändern? Das wäre die wichtigste Schutzmaßnahme, die Sie bei einem Identitätsdiebstahl ergreifen müssten! Lesen Sie, was Sie sonst noch beherrschen müssen, um gewappnet zu sein.

Unterschätztes Risiko

Nach Ansicht mancher Spötter sind papierlose Büros so selten wie weiße Elefanten. Wie auch immer: Schon wegen diverser Aufbewahrungspflichten gibt es in vielen Unternehmen noch große Aktenberge. Wehe, sie kommen mit Wasser in Berührung und werden unbrauchbar. Dann tauchen erhebliche Datenschutzfragen auf.

Analyse zu neuen IT-Sicherheitskonzepten

Die Security empfiehlt ein Zero-Trust-Konzept: Unternehmen sollten nicht darauf vertrauen, dass die interne IT sicher ist und alle Angriffe von außen kommen. Was heißt das für den Datenschutz?

Ransomware-Schutz

Ransomware-Attacken können personenbezogene Daten gegen den Willen der Opfer verschlüsseln. Ohne Backup sind die Daten nicht mehr verfügbar, der Datenschutz ist verletzt. Damit die schnelle Wiederherstellung funktioniert, reicht eine einfache Datensicherung nicht. Lesen Sie, was DSB dazu wissen müssen.

Im Gespräch mit Prof. Dr. Thomas Petri

Das Thema Löschen ist auch in öffentlichen Verwaltungen ein Dauerbrenner. Und mit dem OZG hatte sich der Gesetzgeber für Deutschland vorgenommen über 6.000 Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 zu digitalisieren. Wir haben Prof. Thomas Petri, dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, für ein Update in unseren Podcast eingeladen.

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert, nicht nur die personenbezogenen Daten an sich zu schützen, sondern auch die Dateien, Datenbanken, Datenträger, IT-Systeme und -Komponenten, in denen sie gespeichert oder verarbeitet werden (technische Maßnahmen). Zudem sind organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen (z.B. Arbeitsanweisungen).

Es genügt, solche TOM zu treffen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es ist nicht notwendig, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Was das konkret im Einzelfall bedeutet, kann jedoch auslegungsbedürftig sein.

TOM-Maßnahmen zur Datensicherheit

Die DSGVO fordert, dass Verantwortliche personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützen müssen (Art. 32 DSGVO). Dabei müssen sie nicht jede Maßnahme, die denkbar ist, auch umsetzen – sondern nur solche, die angemessen sind.

Angemessenheit der TOM bestimmen

Um die Angemessenheit von technisch-organisatorischen Maßnahmen zu bestimmen, gilt es, laut Gesetz folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Folgende Ziele sollen die technischen und organisatorischen Maßnahmen unter anderem erreichen:

    • Zutrittskontrolle
    • Zugangskontrolle
    • Zugriffskontrolle
    • Trennungskontrolle
    • Weitergabekontrolle
    • Eingabekontrolle
    • Verfügbarkeitskontrolle
    • Auftragskontrolle
  • eine rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu den personenbezogenen Daten nach einem Zwischenfall
  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der getroffenen Maßnahmen. Dazu wird mindestens eine IT-Risiko-/Schwachstellenanalyse erforderlich sein. Durch ein Kontrollverfahren müssen Verantwortliche zudem die TOM in regelmäßigen Abständen überprüfen und verbessern.

Verhaltensregeln helfen

Der Datenverarbeiter muss nachweisen, dass er die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO gewährleistet (Rechenschaftspflicht). Zu seiner eigenen Erleichterung darf er dabei auf genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder auf genehmigte Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO zurückgreifen (Art. 32 Abs. 3 DSGVO).

Das erleichtert auch die Rechenschaft gegenüber Dritten.

Verarbeitung nur aufgrund von Weisungen

Die Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen den Anweisungen des Verantwortlichen folgen. Der Verantwortliche muss dies seinerseits durch geeignete Maßnahmen sicherstellen (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Dabei kann er die Mitarbeiter als organisatorische Maßnahme auf die Vertraulichkeit bzw. das Datengeheimnis verpflichten.

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