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TOM: technische und organisatorische Maßnahmen

Personenbezogene Daten sind nicht nur auf rechtlicher Ebene, sondern auch auf technischer und organisatorischer Ebene zu schützen. Dies bezeichnet man auch als Datensicherheit. Nötig sind dafür die sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen, meist abgekürzt als TOM.

➜ Technische und organisatorische Maßnahmen praktisch umsetzen

Löschung richtig nachweisen

Die Pflicht, personenbezogene Daten zu löschen, und die Rechenschaftspflicht, die verlangt, die Löschung zu dokumentieren, widersprechen einander auf den ersten Blick. Erfahren Sie, wie sich dieser Widerspruch auflösen lässt.

Datenschutz-Technologien

Die Idee hinter „synthetischen Daten“ besteht darin, einen ursprüng­lichen Datensatz zu verwenden und daraus neue, künstliche Daten mit ähnlichen statistischen Eigenschaften zu erstellen. KI-Modelle sollen sich auf diese Weise datenschutzfreundlich trainieren lassen.

Zentrale Begriffe im Datenschutz

Integrität gehört wie Vertraulichkeit zu den Grundsätzen der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch Integrität ist weitaus weniger bekannt und im Fokus als Vertraulichkeit, sodass der Schutz der Integrität leicht zu kurz kommt.

Zentrale Datenschutz-Begriffe

Vertraulichkeit ist bekannt als eines der drei zentralen Schutzziele der IT-Sicherheit. Auch der Datenschutz fordert Vertraulichkeit. Doch bedeutet es das gleiche wie in der Informationssicherheit? Passen Maßnahmen der IT-Sicherheit auch im Datenschutz?

Schritt für Schritt zum Löschkonzept
Bild: Andranik Hakobyan / iStock / Getty Images
Datenschutzkonzept nach DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) machen Vorgaben zur Löschung personenbezogener Daten. Daher empfiehlt es sich, ein Löschkonzept zur Umsetzung zu entwickeln. Hier unterstützt die Norm DIN 66398.

Sicherheit der Verarbeitung

Angesichts der wachsenden Bedrohung müssen Unternehmen nachhaltige Cyber-Resilienz, also Widerstandsfähigkeit, anstreben, um Angriffe zu verhindern und bei Sicherheitsvorfällen schnell zu reagieren. Dazu eignen sich Sicherheitsaudits, sogenannte Penetrationstests, besonders gut.

Im Gespräch mit Prof. Dr. Alexander Roßnagel

Liegt es an zu knappen Ressourcen in der Softwareentwicklung? Datengier von Softwarekonzernen? Oder an mangelnder Ahndung durch die Aufsichtsbehörden? Datenschutzfreundliches Design und entsprechende Voreinstellungen führen leider immer noch ein Nischendasein. Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, benennt im Podcast-Interview die Gründe und mögliche Lösungswege.

Wiederherstellbarkeit

Die DSGVO fordert die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen rasch wiederherzustellen. Hinweise zur Umsetzung liefert sie aber nicht. Deshalb sind Hilfestellungen wie der neue BSI-Standard 200-4 mehr als willkommen.

IT-Sicherheitskonzepte

Um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO/GDPR) umzusetzen, gilt es, die IT-Sicherheitsmaßnahmen und die Organisation der Sicherheit zu dokumentieren. Unternehmen sollten deshalb ihre IT-Sicherheits-Rahmenrichtlinie sowie das IT-Sicherheitskonzept auf die DSGVO anpassen. Das verankert den Datenschutz in der IT-Sicherheit.

Schritt für Schritt zum Berechtigungskonzept
Bild: KrulUA / iStock / Thinkstock
Schlüssel zum Datenschutz

Das Berechtigungskonzept muss abbilden, welche Zugriffe im Datenschutz jeweils erlaubt sind und welche nicht. Ist das Berechtigungskonzept zu strikt, hemmt es die Produktivität. Ist es zu lasch, sind die Daten in Gefahr. Trends wie Cloud, Mobility, Big Data und IoT machen es nicht leichter, ein solches Konzept auf die Beine zu stellen. Wir zeigen, worauf es ankommt.

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert, nicht nur die personenbezogenen Daten an sich zu schützen, sondern auch die Dateien, Datenbanken, Datenträger, IT-Systeme und -Komponenten, in denen sie gespeichert oder verarbeitet werden (technische Maßnahmen). Zudem sind organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen (z.B. Arbeitsanweisungen).

Es genügt, solche TOM zu treffen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es ist nicht notwendig, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Was das konkret im Einzelfall bedeutet, kann jedoch auslegungsbedürftig sein.

TOM-Maßnahmen zur Datensicherheit

Die DSGVO fordert, dass Verantwortliche personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützen müssen (Art. 32 DSGVO). Dabei müssen sie nicht jede Maßnahme, die denkbar ist, auch umsetzen – sondern nur solche, die angemessen sind.

Angemessenheit der TOM bestimmen

Um die Angemessenheit von technisch-organisatorischen Maßnahmen zu bestimmen, gilt es, laut Gesetz folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Folgende Ziele sollen die technischen und organisatorischen Maßnahmen unter anderem erreichen:

    • Zutrittskontrolle
    • Zugangskontrolle
    • Zugriffskontrolle
    • Trennungskontrolle
    • Weitergabekontrolle
    • Eingabekontrolle
    • Verfügbarkeitskontrolle
    • Auftragskontrolle
  • eine rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu den personenbezogenen Daten nach einem Zwischenfall
  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der getroffenen Maßnahmen. Dazu wird mindestens eine IT-Risiko-/Schwachstellenanalyse erforderlich sein. Durch ein Kontrollverfahren müssen Verantwortliche zudem die TOM in regelmäßigen Abständen überprüfen und verbessern.

Verhaltensregeln helfen

Der Datenverarbeiter muss nachweisen, dass er die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO gewährleistet (Rechenschaftspflicht). Zu seiner eigenen Erleichterung darf er dabei auf genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder auf genehmigte Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO zurückgreifen (Art. 32 Abs. 3 DSGVO).

Das erleichtert auch die Rechenschaft gegenüber Dritten.

Verarbeitung nur aufgrund von Weisungen

Die Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen den Anweisungen des Verantwortlichen folgen. Der Verantwortliche muss dies seinerseits durch geeignete Maßnahmen sicherstellen (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Dabei kann er die Mitarbeiter als organisatorische Maßnahme auf die Vertraulichkeit bzw. das Datengeheimnis verpflichten.

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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