Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Datenschutzbeauftragte

Der oder die Datenschutzbeauftragte (DSB) ist eine Person, die der Selbstkontrolle bei Stellen dient, die personenbezogene Daten verarbeiten (d.h. bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern).

Er oder sie hat dort die Aufgabe,

  • die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überwachen,
  • die Beteiligten über ihre Pflichten zu unterrichten und sie zu beraten sowie
  • mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und als deren Anlaufstelle zu dienen.

➜ Mehr zu Datenschutzbeauftragten

DP+
DSB und die Rechtsberatung
Bild: iStock.com / http://www.fotogestoeber.de
Gefährliche Zurückhaltung

Manchmal sagen DSB, die nicht zugleich Rechtsanwälte sind, „Ich darf dazu keine Auskunft geben, das wäre Rechtsberatung“. Was an diesem Satz dran ist und ob ein DSB nicht verpflichtet ist, zu datenschutzrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen und zu beraten, klärt dieser Beitrag.

Im Gespräch mit Dr. Eugen Ehmann

Vom Gesetz über das Urteil zum angewandten Datenschutz Gesetze müssen in ihren Formulierungen die ganze Bandbreite möglicher Anwendungen ihres Regelungsbereichs abdecken. Im Falle der EU-Gesetzgebung wird dieser Regelungsbereich noch multipliziert mit der Anzahl der Mitgliedsstaaten. Da kommt es nicht umhin, dass die praktische Auslegung in vielen Fällen erst vor Gericht…

Ausscheidende Mitarbeiter: Das müssen Sie prüfen
Bild: vadimguzhva / iStock / Thinkstock
Datenschutzkontrolle & Verarbeitungstätigkeiten

Ehemalige Beschäftigte können gewollt oder ungewollt zu einem großen Datenrisiko werden. Nur ein durchdachtes Verfahren für Kolleginnen und Kollegen, die aus dem Unternehmen ausscheiden, kann hier gegensteuern. Prüfen Sie deshalb diese Verarbeitungstätigkeit Ihres Unternehmens oder Ihrer Behörde.

Auskunftspflicht oder nicht?

Die DSGVO regelt die Pflichten, die mit Anfragen der Aufsichtsbehörden verbunden sind, an verschiedenen Stellen. Und die Grundverordnung hat sie stark unterschiedlich ausgestaltet. Als DSB müssen Sie die Regelungen und ihre Inhalte kennen, um Stolperfallen zu vermeiden.

Die Checkliste gibt einen Überblick über eine ganze Reihe von Maßnahmen, die die Prüfung der Verfügbarkeit personenbezogener Daten enthalten muss.

Telefon- und Videokonferenzen

Wer Meetings zu organisieren hat, geht mit personenbezogenen Daten um. Der Beitrag greift die wichtigsten Punkte auf. Dabei behandelt er klassische Besprechungen, aber auch Telefon- und Videokonferenzen.

Ein Dilemma für jeden Datenschutzbeauftragten

Ein DSB sieht sich mit schweren Datenschutzverstößen konfrontiert. Er legt sie der Unternehmensleitung mehrfach dar. Doch es geschieht: nichts. Darf er sich an die Aufsichtsbehörde wenden? Oder muss er es sogar? Die Frage ist strittig. Der Beitrag bezieht klar Position.

Im Gespräch mit Gabriel Schulz

Im November 2019 wurde die neue Fassung 2.0 von der Datenschutzkonferenz beschlossen. Das SDM wurde zuvor umfassend überarbeitet und mit der DSGVO harmonisiert. Im Interview sprechen wir mit Gabriel Schulz, dem Stellvertreter des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, einem der Macher des SDM.

Im Interview mit den Expert*innen und Organisatoren des 1. Österreichischen Fachkongress: Datenschutz in der PRAXIS

Die Namen der Referenten auf dem „1. Österreichischen Fachkongress: Datenschutz in der PRAXIS“ ließen spannende und interessante Antworten für unsere Podcast-HörerInnen erwarten. Die Datenschutz-Aktivisten Katharina Nocun und Max Schrems, Andreas Zavadil für die Datenschutzbehörde der Republik Österreich und eine Reihe weiterer Experten aus der Praxis gaben uns im der architektonisch inspirierenden Kulisse der Wirtschaftsuni Wien in kurzen Interviews Einblicke in aktuelle Entwicklungen des Datenschutzes und der Cyber Security.

Mobile Spyware

Smartphones sind mittlerweile tägliche Begleiter. Deshalb sind Spionage-Tools auf mobilen Geräten besonders gefährlich. Das ist allerdings noch nicht jedem Nutzer bewusst. Sorgen Sie als Datenschutzbeauftragte(r) für Aufklärung und geben Sie Tipps.

17 von 22

Behörden und öffentliche Stellen müssen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten benennen. Für nicht-öffentliche Stellen (Wirtschaftsunternehmen) besteht diese Pflicht vor allem, wenn sie risikobasierte Tätigkeiten ausüben oder wenn sie (das gilt nur in Deutschland) mindestens 20 Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen. Diese Schwelle wurde mit der BDSG-Novelle 2019 von ursprünglich zehn Personen verdoppelt.

Muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt sein oder ist keiner bestellt, ist die Geschäftsleitung selbst dafür verantwortlich, die Einhaltung sämtlicher Datenschutzvorschriften zu überwachen.

Gesetze und Vorschriften zum Datenschutzbeauftragten

  • Art. 37 DSGVO (Benennung eines Datenschutzbeauftragten durch Behörden und öffentliche Stellen sowie in bestimmten Fällen durch nicht-öffentliche Stellen) mit Erwägungsgrund 97 der Datenshcutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Art. 38 DSGVO (Stellung des Datenschutzbeauftragten)
  • Art. 39 DSGVO (Aufgaben des Datenschutzbeauftragten)
  • §§ 5, 6 und 7 BDSG (in Deutschland für öffentliche Stellen des Bundes: Benennung, Stellung und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten)
  • § 38 BDSG (Benennung eines Datenschutzbeauftragten durch nicht-öffentliche Stellen in Deutschland)

Pflicht zur Benennung

Behörden und öffentliche Stellen müssen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten / eine Datenschutzbeauftragte benennen (mit Ausnahme von Gerichten, soweit es deren justizielle Tätigkeiten betrifft). Dies steht in Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Für Deutschland ergibt sich das inhaltsgleich auch aus § 5 Abs. 1 BDSG.

Nicht-öffentliche Stellen, das heißt Wirtschaftsunternehmen und Personenvereinigungen des privaten Rechts (z.B. GmbH, Gewerbetreibende, Selbstständige oder Vereine) innerhalb der EU müssen dann einen DSB ernennen (gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe b und c DSGVO), wenn ihre Kerntätigkeit in einer umfangreichen Verarbeitung besteht

  • von personenbezogenen Daten, die eine regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erfordert (Beispiel: „Big-Data“-Auswertungen) oder
  • von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (im Sinne von Art. 9 DSGVO) oder von strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten (im Sinne von Art. 10 DSGVO).

In Deutschland sind die Voraussetzungen niedriger (§ 38 BDSG; gemäß der Öffnungsklausel in Art. 37 Abs. 4 DSGVO). Nicht-öffentliche Stellen müssen bereits dann Datenschutzbeauftragte benennen, wenn sie

  • in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen oder
  • personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.

Auch auf freiwilliger Basis möglich

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es sinnvoll sein, auf freiwilliger Basis einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu benennen. Denn die DSGVO stellt umfangreiche und vielfältige Aufgaben, die eine zentrale Stelle besser koordinieren kann. Das hilft  dabei, Risiken und Geldbußen zu minimieren.

Hat ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernannt, muss es  seine Kontaktdaten veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitteilen (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).

Zuständigkeit für mehrere Verantwortliche

Behörden oder öffentliche Stellen dürfen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen.

Unternehmensgruppen (Konzernen) dürfen ebenfalls einen gemeinsamen DSB benennen, wenn und soweit er sich von jeder Niederlassung aus leicht erreichen lässt. Damit ist nicht nur die persönliche Präsenz, sondern es sind auch sprachliche Barrieren gemeint.

Es ist ebenfalls zulässig, eine Person außerhalb des Unternehmens oder der Behörde zum Beauftragten zu ernennen (Art. 37 Abs. 6 DSGVO), beispielsweise einen Mitarbeiter eines anderen Konzernunternehmens oder einen spezialisierten Dienstleister (externe Datenschutzbeauftragte).

Qualifikation von  Datenschutzbeauftragten

Zum / zur Datenschutzbeauftragten darf nur benannt werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt (Art. 37 Abs. 5 DSGVO):

Berufliche Qualifikation

Insbesondere Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis: Es muss sichergestellt sein, dass der / die Beauftragte ein entsprechendes Fachwissen besitzt. Wie er es erwirbt, ist nicht festgelegt – es gibt keine einheitlichen Ausbildungsstandards und keinen besonderen Ausbildungsgang. Bestandteile der beruflichen Qualifikation sollten Kenntnisse sein in

  • Recht (vor allem Datenschutzrecht),
  • Technik (Umgang mit, Verwendung von und Schutz von personenbezogenen Daten in der IT) sowie
  • Organisation (z.B. Entscheidungsabläufe und Entscheidungsstrukturen).

Nach der Benennung muss der DSB sein Wissen auf einem aktuellen Stand halten, beispielsweise durch Seminare, Fachliteratur oder Internetrecherchen. Die berufliche Qualifikation sollten Datenschutzbeauftragte nachweisen können, etwa durch Zeugnisse und Zertifikate. Die Kosten, die durch eine Aus- oder Weiterbildung entstehen, muss der Arbeitgeber tragen (Art. 38 Abs. 2 DSGVO).

Fähigkeit, die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen

Die Aufgaben von Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO niedergelegt. DSB müssensoziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit besitzen, um den Überwachungs- und Kommunikationsaufgaben nachkommen zu können.

Dazu zählt auch, dass sie keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sein dürfen – der Kontrollierte darf nicht zum Kontrolleur werden (vgl. auch Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Nicht als Datenschutzbeauftragte geeignet sind somit Geschäftsführer, IT-Leiter, Personalleiter sowie andere leitende Mitarbeiter.

Die Tiefe der Kenntnisse kann je nach Tätigkeitsbereichen des Verantwortlichen variieren. So muss beispielsweise der Datenschutzbeauftragte in einem Krankenhaus eine andere Mindestqualifikation besitzen als die Datenschutzbeauftragte in einem Maschinenbau-Unternehmen.

Aufgaben von Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben von Datenschutzbeauftragten schreibt Art. 39 DSGVO fest. Demnach besitzen sie die folgenden Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie derjenigen Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, über die Datenschutzvorschriften
  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften, einschließlich der Überprüfung, ob Zuständigkeiten ordnungsgemäß geklärt sind und ob die Mitarbeiter im Datenschutz geschult und sensibilisiert sind. (Die Schulung selbst müssen Datenschutzbeauftragte nicht unbedingt selber durchführen.)
  • bei Datenschutz-Folgenabschätzungen: Beratung und Überwachung
  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden
  • Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden

Riskobasierten Ansatz beachten!

Bei all diesen Aufgaben müssen Datenschutzbeauftragte einen risikobasierten Ansatz wählen (Art. 39 Abs. 2 DSGVO): Je größer das Risiko eines Datenschutzverstoßes ist, desto schneller und tiefgreifender müssen sie tätig werden.

Darüber hinaus dienen DSB als Anlaufstelle für betroffene Personen, die sich mit Fragen zu den Datenverarbeitungen und ihren Rechten an sie wenden dürfen (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).

Stellung der Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragte sind ordnungsgemäß und frühzeitig in alle Fragen einzubeziehen, die den Schutz von personenbezogenen Daten betreffen (Art. 38 Abs. 1 DSGVO).

Weisungsfrei, Benachteiligungsverbot

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie weisungsfrei – eine Beeinflussung von außen über das „Ob“ und das „Wie“ ihres Tätigwerdens ist nicht zulässig.

Wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen sie nicht benachteiligt werden. Deshalb besitzen DSB einen Schutz vor Benachteiligungen; der Arbeitgeber kann ihnen nur erschwert kündigen (Art. 38 Abs. 3 DSGVO sowie § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG).

Ihre Erkenntnisse und Mitteilungen berichten sie unmittelbar der höchsten Management-Ebene (Art. 38 Abs. 3 DSGVO), also z.B. dem Geschäftsführer oder dem Vorstand.

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.