Nicht vergessen: Verlautbarung der Kontaktdaten des DSB

Eine bisher wenig beachtete Pflicht im Zusammenhang mit der Benennung des Datenschutzbeauftragten findet sich in Art. 37 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ganz am Ende der Vorschrift.
Sie verpflichtet den Verantwortlichen zu einigen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen.
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht
Hiernach müssen die Kontaktdaten des DSB veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 55 und 56 DSGVO) mitgeteilt werden.