Auftragsverarbeitung unter der Datenschutz-Grundverordnung

Seit der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben etliche Verantwortliche schon erlebt, dass sie Verträge zur Auftragsverarbeitung zugesendet bekommen haben, die im Kern keine Auftragsverarbeitung ist.
Zwar herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, und die Auftragsverarbeitung lässt sich mit viel gutem Willen ausdehnen auf Bereiche, die nur entfernt noch etwas mit AV zu tun haben. So legt mancher Auftraggeber oder -nehmer selbst dann AV-Verträge vor, wenn Kernelemente wie Weisungsbindung und Datenverarbeitung als Zweck des Vertrags gar nicht vorhanden sind.
Bedenkt man jedoch den Aufwand, der mit der Abwicklung dieser Verträge verbunden ist, so lohnt sich die Überlegung, ob es sich tatsächlich um Auftragsverarbeitung handelt oder ob nicht sowieso schon eine andere Rechtsgrundlage vorhanden ist, die einen AV-Vertrag überflüssig macht.