Anfragen der Polizei sind in unterschiedlichen Szenarien möglich. Sie können z.B. auf Daten von Kundinnen und Kunden in einem Webshop zielen oder auch auf Informationen zu Beschäftigten des angeschriebenen Unternehmens. Der Hintergrund des Ersuchens ist dabei häufig nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Die betroffene Person könnte ggf. in eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat involviert sein, z.B. als mutmaßlicher Täter.
Allerdings besteht nicht – wie häufig angenommen – in jedem Fall die Verpflichtung, der Polizei entsprechende Auskünfte zu erteilen. Stattdessen muss das Unternehmen als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) prüfen, ob es personenbezogene Daten zulässig an die Polizei weitergeben kann und welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sich daraus ergeben. Mit der Anfrage ist zudem auch intern vertraulich umzugehen.
Einerseits gilt es, die Arbeit der Polizei nicht zu behindern, andererseits aber auch, die datenschutzrechtlichen Interessen der betroffenen Person(en) zu schützen. Deshalb sollten Unternehmen bei entsprechenden Ersuchen auf eine Datenherausgabe stets den Datenschutzbeauftragten (DSB) einbinden.
Schritt 1: Anfrage prüfen
Zunächst sollte das Unternehmen die eingegangene schriftliche Polizeianfrage auf Echtheit überprüfen:
- Sind Kontaktdaten angegeben?
- Stimmen diese mit öffentlich verf…