DeepL stand in der öffentlichen Wahrnehmung für „Übersetzungen made in Germany“. Dienstleister aus den USA oder anderen Drittstaaten hatte das Unternehmen in seine Aktivitäten nicht eingebunden. Das hat sich seit 20.05.2026 geändert. Wer auf digitale Souveränität Wert legt, kann aus diesem Beispiel viel für vergleichbare Situationen lernen.
Chinas Datenschutzrecht besteht aus einer Troika von Gesetzen: Cybersecurity Law (CSL), Data Security Law (DSL) und Personal Information Protection Law (PIPL). Diese Gesetze sehen einen sog. Datenlokalisierungsgrundsatz vor, d.h. ein Datentransfer aus China in Drittländer unterliegt Beschränkungen (Art. 39 CSL, Art. 31 DSL, Art. 38 PIPL).
Beim Datentransfer in Drittstaaten geraten zwei Aspekte leicht aus dem Blick: Erstens fließen Daten innerhalb von Unternehmensgruppen regelmäßig in beide Richtungen, zweitens haben auch Drittstaaten Vorschriften für grenzüberschreitende Datenübertragungen.
Wer internationale Transfers nur unter dem Aspekt der Drittlandübermittlung nach der DSGVO betrachtet, riskiert, verschiedene Regelungstypen zu vermischen und wichtige Prüfschritte zu übersehen. Unsere Checkliste hilft Ihnen bei der richtigen Einordnung.
Microsoft SharePoint Online, OneDrive und Teams gehören zu den zentralen Werkzeugen für Zusammenarbeit und Datenmanagement. Hier stellt sich die Frage: Wie lassen sich diese Dienste so nutzen, dass ihr Einsatz den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht?
Der Podcast fragt nach – diesmal bei den Referentinnen und Referenten der IDACON 2025: Was bewegt Datenschutzprofis 2025? Von Massenklagen über KI-Risiken bis zum neuen EU-Regelwerk: Die IDACON 2025 brachte die heißesten Themen auf die Bühne. Wir haben bei den Speakerinnen und Speakern nachgehakt und ihre wichtigsten Praxis-Tipps für den Alltag von Datenschutzbeauftragten gesammelt.
Ein Nutzer von Facebook verlangt Schadensersatz, weil die Betreiberin dieses sozialen Netzwerks Daten des Nutzers angeblich ohne Rechtsgrundlage in die USA übermittelt hat. Das Landgericht München I erteilt ihm jedoch eine herbe Abfuhr.
Immer mehr Unternehmen setzen in vielen Bereichen auf künstliche Intelligenz (KI). Hinsichtlich des Datenschutzes sorgt das durchaus für Probleme. Betreibt man KI-Anwendungen lokal, sieht das zwar etwas anders aus. Aber auch hier gilt es einiges zu beachten.
Ist es nicht wunderbar, dass wir keine Protokolle von Videokonferenzen manuell erstellen müssen? Schließlich gibt es tolle „Notetaker“-Tools, die uns die Arbeit abnehmen – einfach topp! Doch die Werkzeuge bergen Datenschutztücken.
Für Datenübermittlungen an über 2.400 US-Unternehmen bietet der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum Datenschutzrahmen EU–USA eine sehr willkommene Rechtsgrundlage. Derzeit wachsen Befürchtungen, dass neuere Entwicklungen in den USA seinen rechtlichen Bestand gefährden könnten. Der Beitrag schildert die aktuelle Situation.