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Drittland

Auftragsverarbeitung

Wer EU-Tochterfirmen zumeist amerikanischer Cloud- und IT-Service­provider einsetzt, muss einige datenschutzrechtliche Fragen beantworten. Lesen Sie, welche aktuellen Entwicklungen es gibt und worauf Datenschutzbeauftragte (DSB) achten müssen.

US-Präsident Joe Biden hat ein Dekret unterzeichnet und den Weg freigemacht für einen Privacy Shield 2.0. Datenschützer äußern sich bereits kritisch.
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Privacy Shield 2.0

Ist das der Durchbruch für ein neues Datenschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA? Regierungen und Unternehmen hoffen es, Datenschutzaktivisten bezweifeln es – sicher ist im Moment nur: US-Präsident Joe Biden hat ein Dekret unterzeichnet und den Weg freigemacht für einen Privacy Shield 2.0.

Internationaler Datenverkehr

Nutzt Ihr Unternehmen noch die „alten“ Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)? Dann sollten Sie bald aktiv werden – denn Ende des Jahres werden diese Klauseln ungültig.

Risikobasierter Ansatz für Datenübermittlung in Drittländer? Nein, sagt die österreichische Datenschutzbehörde DSB und lehnt dies ganz klar ab!
Bild: Lazy_Bear / iStock / Getty Images Plus
Datenübermittlung in Drittländer

Dürfen Unternehmen auf einen „risikobasierten Ansatz“ setzen, wenn es um die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA geht? Nein, sagt die österreichische Datenschutzbehörde DSB. Sie lehnt diesen Ansatz ganz klar ab.

Datenübermittlung in Drittländer

Nur die neuen EU-Standardvertragsklauseln zu verwenden, reicht nicht. Hinzukommen müssen die „ergänzenden Maßnahmen“. Seine Empfehlungen dazu hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nun in einer Endfassung veröffentlicht.

Datenübermittlung in Drittländer

Ausgangspunkt und zentraler Mechanismus, um die „ergänzenden Maßnahmen“ für die Datenübermittlung in Drittländer zu bestimmen und umzusetzen, ist eine Einzelfallbewertung oder Neudeutsch ein „Transfer Impact Assessment“ (kurz TIA). Was steckt genau hinter diesem Prozess?

Am 28. Juni 2021 traten zwei Beschlüsse in Kraft. Damit gilt Großbritannien als sicheres Drittland für die Übermittlung personenbezogener Daten.
Bild: Stadtratte / iStock / GettyImages Plus
Internationaler Datenaustausch

Können Unternehmen und Behörden mit Sitz in der Europäischen Union ohne Probleme personenbezogene Daten nach Großbritannien übermitteln? Ja, denn die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2021 zwei Angemessenheitsbeschlüsse für das Vereinigte Königreich angenommen. Damit gilt Großbritannien als sicheres Drittland im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Nutzung der Standardvertragsklauseln bei der Datenübermittlung in Drittländer reicht allein nicht aus. Die Rechtslage im Drittland muss geprüft werden!
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Datentransfer

Wer personenbezogen Daten in Drittländer übermittelt und dafür die EU-Standardvertragsklauseln nutzt, muss trotzdem die Rechtslage im Drittland prüfen. Darauf weisen die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hin.

Zwei Musterformulare vom 4. Juni 2021

Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU hat die Europäische Kommission völlig neu gestaltete Standardvertragsklauseln vorgelegt. Erstmals stehen darüber hinaus auch offizielle Standardvertragsklauseln für die Auftragsverarbeitung zur Verfügung.

Ergänzende Maßnahmen: Technik

Der erste Teil zu den ergänzenden technischen Maßnahmen hat ihre Bedeutung betrachtet und Maßnahmen wie Verschlüsselung und Pseudonymisierung in ihren generellen Möglichkeiten hinterfragt. Nun geht es um die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und die Hinweise, die der Europäische Datenschutzausschuss dazu gibt.

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Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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