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24. Januar 2023

Das Transatlantic Data Privacy Framework (TDPF)

DP+
Es geht voran mit dem Angemessenheitsbeschluss zum Transatlantic Data Privacy Framework
Bild: iStock.com / MicroStockHub
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Der Nachfolger des Privacy Shield
Am 13. Dezember 2022 hat die EU-Kommission den lange erwarteten Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss zu Datenübermittlungen in die USA vorgelegt. Der Beitrag schildert, worauf sich Unternehmen schon jetzt konkret einstellen können und sollten.

1. Welche Funktion hat ein Angemessenheitsbeschluss?

Die USA sind Drittland

Die USA sind im Verhältnis zur EU ein Drittland, also kein Mitglied der EU. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU in ein Drittland ist nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen gegeben ist, die Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorsieht (Art. 44 ­DSGVO). Eine der Möglichkeiten, die Kapitel V der DSGVO bereithält, ist ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Art. 45 DSGVO).

Unternehmen hilft nur ein tatsächlich erlassener Angemessenheitsbeschluss

Im Augenblick geht es darum, ob die EU-Kommission den vorliegenden Entwurf für einen solchen Angemessenheitsbeschluss auch tatsächlich verabschiedet. Erst wenn dies geschehen ist, können ihn Unternehmen für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nutzbar machen.

Die Diskussionen darüber, ob seitens der USA die nötigen Voraussetzungen für einen solchen Angemessenheitsbeschluss geschaffen wurden oder nicht, sind zwar rechtlich interessant. Diese Frage muss allerdings die EU-Kommission beantworten. Für Unternehmen ist ausschließlich relevant, ob schließlich ein förmlicher Angemessenheitsbeschluss ergeht oder nicht.

Wo ist der Entwurf des Kommissionsbeschlusses zu finden?

Die Europäische Kommission hat den Entwurf am 13.12.2022 veröffentlicht. Er trägt den Titel „Commission Implementing Decision of [noch ohne Datum] pursuant to Regulation (EU) …

Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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