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Videoüberwachung

Eine Überwachung per Videokamera oder mit anderen optisch-elektronischen Geräten ist immer dann datenschutzrechtlich relevant, wenn die Geräte personenbezogene Daten erfassen. Das ist der Fall, wenn die Videoüberwachung Menschen filmt.

➜ Videoüberwachung datenschutzkonform umsetzen

Videoüberwachung unter der DSGVO
Bild: iStock.com / DSCimage
Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, DSFA & Co.

Wer in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach dem Begriff „Videoüberwachung“ sucht, erhält genau Null Suchtreffer. Daher gilt es, die allgemeinen Anforderungen der DSGVO auf den Einsatz sogenannter opto-elektronischer Systeme anzuwenden. Lesen Sie, was das in der Praxis genau heißt.

Vorgaben des EuGH

Streitigkeiten zum Thema Videoüberwachung sind bei Eigentümergemeinschaften häufig. Ein Fall aus Rumänien gab dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen dazu zu machen. Dabei geht er darauf ein, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung gegen den Willen einzelner Eigentümer möglich ist.

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EuGH und Cookies: Was gilt nun?
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Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ./. Planet49 GmbH

Was hat sich geändert? Oder hat sich etwa gar nichts geändert? Das Ergebnis der EuGH-Entscheidung und damit ihre Auswirkungen sind nicht so offensichtlich, wie es scheint. Denn das Gericht hat sich – überspitzt formuliert – mit einer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Deutschland nicht geltenden Cookie-Regelung befasst.

Journalistische, persönliche oder familiäre Tätigkeiten

Manchmal führen Fälle, die ziemlich ungewöhnlich sind, zu wichtigen rechtlichen Klarstellungen auch im Datenschutz. Ein gutes Beispiel ist eine aktuelle Entscheidung des EuGH zu einem Fall aus Lettland. Sie macht unter anderem Aussagen dazu, wann eine Verarbeitung eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ ist.

Hier finden Sie zur Videoüberwachung ein Beispiel für ein vollständiges Informationsblatt. Es ist unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt.

Hier finden Sie zur Videoüberwachung ein Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach Art. 13 DSGVO. Es ist unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt.

Sorgen Sie dafür, dass die Daten, die bei der Videoüberwachung anfallen, rechtzeitig gelöscht werden.

Datenschutz-Grundverordnung und Videoüberwachung

Die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen, aber auch in Unternehmen nimmt zu. Aus gutem Grund sieht daher die Datenschutz-Grundverordnung vor der weiträumigen Videoüberwachung öffentlicher Bereiche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor. Dazu gehört, die geplante Speicherdauer zu prüfen.

Meldepflicht für Wildkameras?
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Rechtliche Verwirrung an der Kirrung

Was eine „Kirrung“ ist, wissen die meisten Menschen spontan wohl nicht. Laut Wikipedia handelt es sich um eine „Lockfütterung“ für Jagdwild. Datenschutzrechtliche Fragen entstehen dann, wenn die Futterstelle mit einer sogenannten „Wildkamera“ ausgestattet ist – und zwar wegen der Menschen, die sich möglicherweise dort aufhalten. Auch wenn es kaum zu glauben scheint: Am Beispiel einer solchen Wildkamera lassen sich einige grundlegende Neuerungen erklären, die sich ab 25. Mai 2018 aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.

Kündigung wegen eines „Zufallsfunds“?

Ein Supermarkt will herausfinden, wer im Kassenbereich ständig Waren stiehlt, vor allem Zigaretten. Deshalb installiert er eine Videoüberwachung. Bei der Videoüberwachung fällt zufällig auf, dass Kassiererin C im Zusammenhang mit Pfandflaschen Geld unterschlägt. Lassen sich die Videoaufnahmen als Beweismittel verwenden, um ihr zu kündigen? Und wie sieht es zukünftig unter der DSGVO aus?

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Warum Videoüberwachung?

Unternehmen setzen Videokameras zu verschiedensten Zwecken ein. Geht es einerseits um den reinen Zutrittsschutz zum Firmengelände, lässt sich andererseits mittels Videounterstützung der Kaufhausdieb stellen oder die Kasse im Bäckerladen überwachen.

In vielen Fällen werden dabei auch Mitarbeiter betroffen sein, wenn sie zufällig durchs Bild laufen oder sogar gezielt das Objekt eines Videoeinsatzes sind.

Gesetze, Vorschriften & Rechtsprechung

  • Die DSGVO gilt mit allen Vorgaben. Spezielle Vorschriften zur Videoüberwachung enthält die DSGVO nicht.
  • Datenschutz-Folgenabschätzung: Art. 35 Abs. 3 Buchstabe c DSGVO bestimmt, dass Verantwortliche bei einer umfangreichen und systematischen Überwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
  • § 4 BDSG (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche) ist nicht anwendbar, weil die Vorschrift gegen die DSGVO verstößt (Urteil des BVerwG vom 27.3.2019, Az. 6 C 2.18).

Allgemeine Vorgaben der DSGVO

Die DSGVO enthält keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, der spezielle Vorgaben zur Überwachung per Kamera enthalten würde. Somit greifen die allgemeinen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zu den Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Deutschland hatte für die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen mit § 4 BDSG eine Spezialvorschrift geschaffen. Jedoch enthält die DSGVO zu diesem Bereich keine Öffnungsklausel. Damit verstößt § 4 BDSG gegen die DSGVO, ist unwirksam und darf nicht angewendet werden.

Die DSGVO bestimmt darüber hinaus, dass Verantwortliche für jede größer angelegte, systematische Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen (Art. 35 Abs. 3 Buchstabe c DSGVO).

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Können Kameras Menschen erfassen, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Eine Videoüberwachung kann demnach zulässig sein, wenn sie einem berechtigten Interesse dient und die Überwachten keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen besitzen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Bei einer Überwachung des Arbeitsplatzes überwiegen in der Regel die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, sodass eine Überwachung oftmals nicht zulässig ist.

Ein Ausnahmefall gilt, wenn der konkrete Tatverdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Verfehlung besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Videoüberwachung als einziges Aufklärungsmittel verbleibt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Datenschutz-Information

Wie bei allen anderen Formen der Datenerhebung müssen Verantwortliche auch bei der Videoüberwachung den betroffenen Personen die Datenschutzinformationen nach Art. 13, 14 DSGVO erteilen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) schlägt dafür Hinweistafeln vor, in denen das Video-Piktogramm um Texthinweise ergänzt ist.

Videoüberwachung: Beispiel für ein vollständiges Informationsblatt

Videoüberwachung: Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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