Schritt für Schritt: Rechtsgrundlage ermitteln nach Art. 6 DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kennt – wie schon zuvor das alte Bundesdatenschutzgesetz – das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“.
Das bedeutet, dass jeglicher Umgang mit personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten ist. Nur wenn der Verantwortliche einen Erlaubnistatbestand nachweisen kann, ist die Verarbeitung zulässig.
Hauptanlaufstelle für Verantwortliche auf der Suche nach einem Erlaubnistatbestand für eine bestimmte Datenverarbeitung ist Art. 6 DSGVO.