Neben den eher klassischen Datenschutzfallen im Gesundheitswesen gibt es zahlreiche neue digitale. Etwa die elektronische Erfassung der Gesundheitsdaten und den Bereich der Telemedizin.
Nutzer müssen die Berechtigungen, die Apps verlangen, besser überprüfen. Spezielle Tools helfen dabei, doch manches geht auch manuell. Die Checkliste fasst einige wichtige Prüfpunkte zusammen.
Cloud-Lösungen wie Office 365 und Azure arbeiten zusammen und bieten praktische Funktionen. Doch Vorsicht: Oft sind die Daten in außereuropäischen Rechenzentren gespeichert und entziehen sich dem Einfluss des Datenschutzbeauftragten. Aber mittlerweile gibt es Alternativen.
Werbliche Ansprache von potenziellen Kunden, Adressgenerierung, Potenzialanalysen oder cloudbasierte CRM-Systeme, in denen weltweit Kundendaten abrufbar sind – was lässt die DSGVO alles zu?
Was eine „Kirrung“ ist, wissen die meisten Menschen spontan wohl nicht. Laut Wikipedia handelt es sich um eine „Lockfütterung“ für Jagdwild. Datenschutzrechtliche Fragen entstehen dann, wenn die Futterstelle mit einer sogenannten „Wildkamera“ ausgestattet ist – und zwar wegen der Menschen, die sich möglicherweise dort aufhalten. Auch wenn es kaum zu glauben scheint: Am Beispiel einer solchen Wildkamera lassen sich einige grundlegende Neuerungen erklären, die sich ab 25. Mai 2018 aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.
An der Anmeldung können Sie die Gesundheitsprobleme anderer Patienten mithören, und der Kieferorthopäde behandelt mehrere Kinder in einem Raum – sensibilisieren Sie Ihre Kollegen und ermutigen Sie sie zum Nachhaken, wenn es in einer Praxis nicht optimal läuft.
Mehrere Plattformen und Apps wollen Nutzer dabei unterstützen, ihre Daten im Internet nur gezielt statt komplett freizugeben. Worauf müssen Nutzer bei solchen Angeboten achten?
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) soll die Qualität und Transparenz der Behandlung erhöhen. Dafür speichert sie eine Vielzahl von sensiblen Daten. Welche Maßnahmen schützen diese Informationen?
Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) fordert zukünftig ein Verfahrensverzeichnis. Was muss nun ein solches Verzeichnis nach DSGVO enthalten?
Monitoring im Netzwerk und auf Endgeräten gehört zu den zentralen IT-Sicherheits-Maßnahmen. Unternehmen dürfen es aber nicht übertreiben: Der Datenschutz verlangt eine klare Beschränkung und eine Information der Betroffenen, damit das Monitoring nicht zur Spionage wird.