Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

20. Oktober 2026

Auftragsverarbeitung: KI „einwechseln“ ohne Zustimmung?

DP+
Die entsprechenden Gestaltungen sollten daher in den Hauptverträgen erfolgen.
Bild: iStock.com/coffeekai
0,00 (0)
Einsatz künstlicher Intelligenz durch Dienstleister
In der Praxis zeigt sich zunehmend: Dienstleister ersetzen oder ergänzen eine bereits beauftragte Anwendung durch künstliche Intelligenz (KI). Damit entsteht die Frage, wie sich solche „untergeschobene“ KI für den Auftraggeber auswirkt.
Anzeige
Grafik mit der Aufschrift: ‚Datenschutz sicher und flexibel schulen!‘. Darunter eine Draufsicht auf einen Tisch mit mehreren Personen, Laptops und Unterlagen. Text im unteren Bereich: ‚WebTrainer – Mitarbeiterschulung Grundlagen des Datenschutzes (Büro & Verwaltung)‘. Rechts ein grüner Kreis mit der Aufschrift ‚Mehr erfahren!‘.

Die Nutzung von Hardware, aber v.a. von Software erfolgt typischerweise auf der Grundlage der Bereitstellung durch Dritte. Aus der Sicht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der KI-Verordnung (KI-VO, auch AI Act) kommt es dabei weniger darauf an, ob diese als Kauf, zur Miete oder im Wege des Leasings bereitgestellt werden. Vielmehr kommt es auf die konkrete Nutzung durch das Unternehmen an.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht werden „as a Service“ bereitgestellte Leistungen (beispielsweise Software as a Service) typischerweise als Auftragsverarbeitung ausgestaltet.

Verändern oder ergänzen Anbieter klassische Software, ergeben sich kaum datenschutzrechtliche Fragen. Kommt aber in einer bereitgestellten Lösung nach der Auftragserteilung anstatt klassischer (deterministischer) Software eine KI zum Einsatz oder ergänzt KI diese Software, stellt sich die Frage: Wirkt sich dies im Lichte des Datenschutzrechts, insbesondere im Rahmen einer Auftragsverarbeitung, aus? Und wenn ja, wie?

Darüber hinaus stellt sich in diesem Kontext die Frage, ob dem Unternehmen damit die Rolle als Betreiber eines KI-Systems im Sinne der KI-VO aufgezwungen wird.

Zivilrechtliche Betrachtung

Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass ein Auftragnehmer die konkrete Leistung zu erbringen hat, die beauftragt ist. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistung einseitig grundlegend zu ändern. Überspitzt formuliert: Weicht die Ist-Beschaffenheit infolge von Änderungen des Auftragnehmers von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenhei…

Dr. Jens Eckhardt
+

Weiterlesen mit Abo

Basic 299 € pro Jahr

1 Online-Zugang
12 PDF-Ausgaben pro Jahr inklusive
Zugriff auf alle Ausgaben und DP+ Arbeitshilfen

Perfekt für alle internen oder externen Datenschutzbeauftragten und Datenschutzkoordinatoren, die im Homeoffice oder mobil arbeiten.

Pro 333,95 € pro Jahr
TOP SELLER

1 Online-Zugang
12 Hefte + 12 PDF-Ausgaben pro Jahr inkl. Versand
Zugriff auf alle Ausgaben und DP+ Arbeitshilfen

Perfekt für alle internen oder externen Datenschutzbeauftragten und Datenschutzkoordinatoren, die im Homeoffice oder mobil arbeiten.

Verfasst von
Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutz-Auditor (TÃ?V) und IT-Compliance Manager (TÃ?V) bei Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.