Von Datenschutz-Experten, Politikern und Interessenvertretern wurde sie lange diskutiert: Die Lockerung der Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten für deutsche Unternehmen. Wir wollten von den Lesern unseres Datenschutz-PRAXIS-Newsletters wissen, was die Entscheidung für ihre Praxis bedeutet.
Harmonisierung ist eines der großen Stichworte der DSGVO. Dazu zählt die Möglichkeit, für Unternehmen einen einheitlichen Konzerndatenschutzbeauftragten zu benennen. Was bringt das in der Praxis?
Niemand kann sieben Tage die Woche, 24 Stunden am Tag, ohne Urlaub und Krankheit arbeiten. Wie steht es daher mit einem Stellvertreter für den Datenschutzbeauftragten?
Viele Datenschutzbeauftragte fragen sich, welche Aufgaben sie nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eigentlich erfüllen müssen. Die Darstellung konzentriert sich auf die Pflichtaufgaben, die ein DSB in jedem Fall erfüllen muss, und auf die Haftungsfrage.
Umfragen im Internet können mehr über den Teilnehmer verraten als die eigene Meinung. Personenbezogene Daten könnten die Antworten ungewollt begleiten. Schulen Sie als Datenschutzbeauftragter daher die Kollegen zu diesem Thema.
„Externe DSB können nicht als Rechtsanwalt zugelassen sein.“ Solche Äußerungen hat eine Entscheidung des BGH vom 2. Juli 2018 ausgelöst. Sie betrifft jedoch nur „Syndikus-Anwälte“. Was ist das eigentlich? Und wann kann ein externer DSB nun als Rechtsanwalt zugelassen sein?
Eine Behörde ist verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen. Als der „eigentliche DSB“ langfristig erkrankt, bestellt sie – ausdrücklich befristet auf sechs Monate – einen „stellvertretenden DSB“. Genießt er denselben Kündigungsschutz wie der „eigentliche DSB“? Das Bundesarbeitsgericht meint: Ja!
Die Datenschutz-Grundverordnung verändert die Rolle der DSBs in Unternehmen und Behörden: Sie agieren stärker auf Augenhöhe mit der Leitungsebene und den Fachabteilungen. Das erfordert ausgeprägte Führungsqualitäten und einen besonderen Führungsstil: fachliche Führung ohne disziplinarische Zuständigkeit.
Deutsche Version des Working Paper 243 der Art.-29-Gruppe zum Datenschutzbeauftragten unter der Datenschutz-Grundverordnung, Entwurf angenommen am 13. Dezember 2016, überarbeitet und in der endgültigen Fassung angenommen am 5. April 2017.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sichert die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, und zu Sorgen besteht kein Anlass. So hört man es oft, und das trifft auch zu – jedenfalls im Prinzip. Eine Orientierungshilfe der Gruppe nach Art. 29 vom 13. Dezember 2016 zeigt jedoch, dass sich trotzdem einige neue Perspektiven ergeben. Jeder DSB sollte sich damit befassen. Sonst läuft er Gefahr, persönliche Chancen nicht zu erkennen und sie zu versäumen.