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11. November 2022

Die Stellung von Datenschutzbeauftragten – was sagt der EuGH?

DP+
Vorlageverfahren beim EuGH sind enorm wichtig
Bild: Gerichtshof der Europäischen Union
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Vorlageverfahren beim EuGH (Teil 1)
Bei der Auslegung der DSGVO gibt es noch viele Unklarheiten. Jedes Gericht kann dem Europäischen Gerichtshof dazu Fragen vorlegen. In diesem Beitrag beleuchten wir zwei Vorlageverfahren zur persönlichen Stellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten der EU. Viele tausend Gerichte in den Mitgliedstaaten müssen sie beachten und anwenden.

Die DSGVO ist ein schwieriges Terrain

Veröffentlicht ist die DSGVO in allen 24 Amtssprachen der EU. Sämtliche Sprachfassungen haben dieselbe rechtliche Verbindlichkeit. Keine Sprachfassung genießt einen Vorrang vor den anderen, auch nicht die englische oder die französische Version. Zusätzlich ist zu bedenken, dass die DSGVO gerade erst einmal fünf Jahre alt ist. Ihre Regelungen sind also noch vergleichsweise neu.

Der EuGH sorgt für eine einheitliche Auslegung

Vor diesem Hintergrund ist es kein Wunder, dass es zu unterschiedlichen Auslegungen der DSGVO kommt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll das möglichst vermeiden. Deshalb hat jedes Gericht eines Mitgliedstaats die Möglichkeit, dem EuGH Fragen dazu vorzulegen, wie einzelne Regelungen der DSGVO konkret auszulegen sind.

Instrument dafür sind „Vorabentscheidungsverfahren“

Rechtliche Grundlage dafür ist Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Er sieht ein „Vorabentscheidungsverfahren“ vor. Es kommt immer zur Anwendung, wenn es Unklarheiten bei der Auslegung von EU-Recht gibt. Das Verfahren ist also nicht speziell für die Auslegung der DSGVO konzipiert.

Wichtig

Die praktische Bedeutung von Vorabentscheidungsverfahren ist enorm. Über 50 % aller Verfahren beim EuGH sin…

Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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