Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

29. Juni 2022

Teure Fallstricke: Übermittlung von Personaldaten im Konzern

DP+
Die Konzernstruktur, um die es in diesem Fall geht
0,00 (0)
Übergreifende Gehaltsdatenbank
Über Beteiligungen, teils sehr verschachtelter Art, sind auch viele kleinere Unternehmen in Konzernstrukturen eingebunden. Geht es dann darum, für bestimmte Projekte Personaldaten auszutauschen, ist manches nicht erlaubt, was auf den ersten Blick sinnvoll erscheint.
Eine konzernweite Vergleichsdatenbank für die Gehälter außertariflicher Mitarbeiter („AT-Mitarbeiter“) – das war die Idee in einem Klinikverbund. Diese Datenbank sollte vermeiden, dass Unternehmen des Verbunds bei Einstellungen von außertariflichen Mitarbeitern gegeneinander ausgespielt werden. So wollte die Verbundleitung unnötige Ausgaben vermeiden und gleichzeitig eine gewisse Lohngerechtigkeit herstellen. Die Struktur des Klinikverbunds führte allerdings dazu, dass eine solche Vergleichsdatenbank nicht leicht zu realisieren war.

Eine Obergesellschaft steuert sechs Klinik-Gesellschaften

Der Klinikverbund stellt rechtlich gesehen einen Konzern dar. An dessen Spitze steht die Konzern-Obergesellschaft O als steuernde und lenkende Einheit. Sie ist an insgesamt sechs Klinik-Gesellschaften beteiligt. Diese Klinik-Gesellschaften werden jeweils als GmbH geführt.

Eine dieser Klinik-Gesellschaften, die Gesellschaft X, ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Sie betreibt zwei Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus K. In diesem Krankenhaus ist die Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt. Um ihre Daten geht es.

Dazu bedient sie sich einer Management-Gesellschaft

Die Konzern-Obergesellschaft O wollte, dass ihre sechs Klinik-Gesellschaften beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit AT-Mitarbeitern nach einheitlichen Gehaltsmaßstäben vorgehen. Um dies zu erreichen, schaltete sie eine Management-Gesellschaft ein. Dabei handelte es sich um die A Kliniken GmbH (A GmbH). Alleinige Gesellschafterin der A GmbH ist die Konzern-Obergesellschaft O.

Dies…

Dr. Eugen Ehmann
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.