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18. September 2026

Verzicht auf den Auskunftsanspruch?

Anspruch auf Auskunft über die eigenen Daten - ist dieser verhandelbar?
Bild: Getty Images/Alexander Sikov
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Geht das vor dem Arbeitsgericht?
Der Anspruch auf Auskunft über die eigenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO ist so etwas wie der Heilige Gral des Datenschutzrechts. Kann ein Arbeitnehmer trotzdem in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht auf diesen Anspruch verzichten? Strittig ist das vor allem dann, wenn ein solcher Vergleich sehr pauschal formuliert ist.

Der Kläger war bei der Beklagten fast zehn Jahre als Junior-Projektleiter im In- und Ausland eingesetzt. In dieser Zeit fielen nach Aussage der Beklagten „uferlose Datenmengen“ an, die den Kläger in irgendeiner Form betreffen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.4.2022. Das geschah ersichtlich nicht in bestem Einvernehmen. Verschiedene Ansprüche blieben strittig, so etwa einige 1000 € Arbeitslohn. Deshalb kam es zu einem Verfahren beim Arbeitsgericht.

Der Auskunftsanspruch – so etwas wie ein Joker?

In einer solchen Situation kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend macht. Das soll, so darf man meist unterstellen, zusätzlichen Druck aufbauen. So geschah es auch hier. Der Kläger stellte einen „Antrag auf Auskunft verwendeter Daten gemäß DSGVO“. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Deshalb brachte der Kläger den Auskunftsanspruch in das Verfahren beim Arbeitsgericht ein, das wegen des strittigen Arbeitslohns ohnehin am Laufen war. Außerdem forderte er, dass der Beklagte in seinem Internetauftritt ein Foto des Klägers entfernt, das dort noch vorhanden war.

Es kommt zu einem Vergleich

Nach längerem Hin und Her einigten sich die Prozessparteien am 4.10.2022 vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich. In diesem Vergleich heißt es:

  1. Die Beklagte rechnet … folgende Vergütungsansprüche noch ab: …
  2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis …
  3. Die Beklagte sorgt dafür, dass umgehend im Anschluss an den heutigen Termin die Homepage dahingehend geändert wird, dass keinerlei Foto oder Namen des Klägers dort mehr, sei es auf der Homepage, sei es auf verlinkten Dokumenten, enthalten ist. Weiterhin erklärt die Beklagte, sich hinsichtlich der Daten des Klägers an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zu halten.
  4. Der Kläger wird die ihm überlassenen Betriebsmittel … herausgeben.
  5. Als Entschädigung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverletzungen zahlt die Beklagte an den Kläger insgesamt € 2.100,00.
  6. Damit ist vorliegende Rechtsstreit erledigt. Weiterhin sich [sind] mit Erfüllung des Vergleichs alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien diese bekannt oder nicht bekannt, erledigt.“

Die Reichweite des Vergleichs ist strittig

Jedenfalls der Arbeitgeber als Beklagter ging davon aus, dass mit diesem Vergleich alles erledigt ist, auch der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO. Der Kläger sah das indessen ganz anders. Am 22.12.2022, also über zwei Monate nach dem Vergleich, forderte er über seine Anwälte seinen früheren Arbeitgeber erneut auf, den „Antrag auf Auskunft verwendeter Daten gemäß DSGVO“ endlich zu beantworten.

Der frühere Arbeitgeber verwies schlicht auf den Vergleich. Insbesondere hob er Ziffer 6 des Vergleichs hervor, wonach mit dem Vergleich „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien diese bekannt oder nicht bekannt“ erledigt sein sollten. Nach Auffassung des Klägers berührt dieser Vergleich jedoch seinen Auskunftsanspruch nicht.

Das Gericht bezieht klar Position

Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch ist in dem Vergleich nicht ausdrücklich erwähnt. Damit stellt sich die Frage, ob eine allgemeine „Erledigungsklausel“ auch einen solchen Auskunftsanspruch erfasst. Nach Auffassung des Gerichts ist das zumindest im konkreten Rechtsstreit der Fall. Seine Hauptargumente:

  • Eine umfassende „Ausgleichsklausel“ wie sie in Ziffer 6 des Vergleichs enthalten ist, soll nach dem Willen der Beteiligten das Arbeitsverhältnis in aller Regel tatsächlich umfassend bereinigen.
  • Der Vergleich erfasst ausdrücklich auch Ansprüche, die den Beteiligten noch gar nicht bekannt waren. Das unterstreicht den Willen zur umfassenden Bereinigung.
  • Damit stellt sich die Frage, ob es möglich ist, auf das Auskunftsrecht aus der DSGVO zu verzichten. Das ist umstritten.
  • Nach Auffassung des Gerichts ist ein solcher Verzicht möglich. Sein Argument: Wer in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen kann, muss auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten können, die mit dieser Verarbeitung zusammenhängen.
  • Vorliegend war dem Kläger auch hinreichend klar, worum es bei diesem Verzicht geht. Denn immerhin wurde in dem Vergleich für angebliche Verletzungen von Datenschutzrechten, die er geltend gemacht hatte, ein Schadensersatz in Geld vereinbart.

Vorsicht in anderen Fällen ist geboten

Aus dem Urteil des Gerichts darf man nicht ableiten, dass der Verzicht auf den Auskunftsanspruch in allen Fällen „einfach so“ möglich ist. Immerhin geht es dabei um einen Anspruch, der in der Grundrechte-Charta der EU ausdrücklich verankert ist. Deshalb ist es sinnvoll, den Verzicht auf einen Auskunftsanspruch in einem Vergleich ausdrücklich in einer eigenen Ziffer zu regeln. Geschieht dies nicht, bleiben oft Zweifel, die dann zu einem neuen Streit führen.

Hier finden Sie das Urteil

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8.1.2026 ist mithilfe seines Aktenzeichens 4 SLa 196/24 problemlos im Internet zu finden, beispielsweise hier auf der amtlichen Seite der Justiz Rheinland-Pfalz: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001646536.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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