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31. August 2026

Digitale Souveränität und ihre Grenzen

DP+
Die Änderung der Datenverarbeitungsstrategie des Übersetzungsdienstes DeepL erfordert von dessen Kunden, die Datenschutzlage neu zu bewerten
Bild: iStock.com/cybrain
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DeepL als Fallbeispiel
DeepL stand in der öffentlichen Wahrnehmung für „Übersetzungen made in Germany“. Dienstleister aus den USA oder anderen Drittstaaten hatte das Unternehmen in seine Aktivitäten nicht eingebunden. Das hat sich seit 20.05.2026 geändert. Wer auf digitale Souveränität Wert legt, kann aus diesem Beispiel viel für vergleichbare Situationen lernen.
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Grafik mit der Aufschrift: ‚Einfach für Datenschutz sensibilisieren‘. Darunter ein Mann im Anzug, der mit dem Finger auf das Wort ‚News‘ tippt. Mehrere schwebende Textfelder mit dem Wort ‚News‘. Text im unteren Bereich: ‚Newsmaker Datenschutz‘. Rechts ein grüner Kreis mit der Aufschrift ‚Mehr erfahren!‘.

DeepL ist (und bleibt) von der Rechtsform her eine „SE“. Diese Abkürzung bedeutet „Societas Europaea“, also „Europäische Gesellschaft“. Gemeint ist damit eine Aktiengesellschaft nach EU-Recht. Diese Rechtsform ermöglicht es einem Unternehmen, EU-weit als rechtliche Einheit aufzutreten. Niederlassungen und Betriebsstätten kann eine solche „SE“ überall im Geltungsbereich des EU-Rechts eröffnen.

Europäischer als hier ging es nicht

Der Sitz des Unternehmens, das seit seiner Gründung ersichtlich bewusst EU-weit ausgerichtet ist, lag damit schon immer in der EU. Das sehen viele als eine Grundvoraussetzung für digitale Souveränität an.

Hinzu kam, dass das Unternehmen gemäß seinen Vertragsbedingungen, die bis 19.05.2026 galten, alle Daten ausschließlich auf eigenen Servern verarbeitete. Diese Server hatten ihren Standort – so die Vertragsbedingungen weiter – ausschließlich in Europa, v.a. in Deutschland und Island. Auch dies erfreute Anhänger der digitalen Souveränität, denn diese Standorte lagen alle im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die DSGVO gilt auch im ­EWR-Staat Island

Letztere gilt auch für das in Island genutzte Rechenzentrum. Denn Island gehört zwar nicht zur EU, Island ist jedoch Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum EWR. Diesem völkerrechtlichen Abkommen sind alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten, ferner die Nicht-EU-Mitglieder Island, Liechtenstein und Norwegen.

Wie viele andere Rechtsvorschriften des EU-Rechts ist die DSGVO durch einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsam…

Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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