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13. Oktober 2026

Futterautomat mit HD-Kamera

Futterautomat mit HD-Kamera
Bild: Getty Images/Jakub Zerdzicki
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Ein verbotenes Spionagegerät?
Ein Futterautomat für Haustiere bietet eine HD-Kamera höchster Qualität – sogar mit Nachtsicht-Funktion. Die Fernüberwachung von Hund oder Katze über Mobilfunk ist mit diesem Gerät kein Problem. Aber: Natürlich könnte man es auch als Spionagegerät für heimliche Bild- oder Tonaufnahmen von Menschen zweckentfremden. Führt das zum Verbot des Futterautomaten?

Hund oder Katze soll es natürlich auch dann gut gehen, wenn man gerade nicht daheim ist. Ein Futterautomat mit Kamera und Lautsprecher samt Mikrofon scheint da ideal. Ein Blick über die Kamera ins traute Heim verschafft Gewissheit, dass sich das Tier wohlfühlt. Über den Lautsprecher sind freundliche Worte möglich. Und wenn gewünscht, lässt sich der Futterspender bequem aus der Ferne betätigen. Dennoch möchte die Bundesnetzagentur solche Geräte verbieten.

Der Futterautomat bietet enorme Funktionen

Die High-Definition (HD)-Kamera mit einer Auflösung von 1280 ×mal 720 Pixel und einem Sichtwinkel von 115° bietet allerhand Möglichkeiten. Bis zu einem Abstand von 3,2 m ist das Gesicht einer sitzenden Person klar zu erkennen. Dasselbe gilt für eine stehende Person bei einem Abstand von maximal 5,75 m. Mit der Infrarot-Nachtsichtfunktion ist eine Person sogar noch auf bis zu 8 m Entfernung erkennbar. Falls Personen sprechen, sind sie über das Mikrofon bis in 3 m Entfernung klar zu verstehen.

Bild und Ton lassen sich in höchster Qualität aufzeichnen. Bilder speichert die Kamera im hochauflösenden JPEG-Format. Alle Funktionen des Futterautomaten lassen sich über Mobilfunk prinzipiell von überall auf der Welt quasi in Echtzeit steuern.

Diese gesetzliche Regelung ist der Maßstab

So weit, so gut. Allerdings gibt es eine gesetzliche Regelung, die folgendes anordnet: „Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die

  • … mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und
  • aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.“

Der nächste Satz der Regelung erläutert dazu: „Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.“

Die Bundesnetzagentur muss sich darum kümmern

Damit sind wir bei dem Problem, das die Bundesnetzagentur umtreibt: Besteht die Gefahr, dass Außenstehende nicht erkennen, welche Aufnahme- und Abhörmöglichkeiten eine solche Futterstation bietet? Können sie deshalb gegen ihren Willen unbemerkt gefilmt und/oder abgehört werden? Und dies womöglich in sehr persönlichen Situationen?

Die Bundesnetzagentur muss sich um so etwas kümmern. Denn sie ist zuständig für die Durchsetzung der eben zitierten Regelungen. Sie stehen in § 8 Absätze 1 und 2 des „Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten“, üblicherweise abgekürzt als TDDDG.

Die Bundesnetzagentur stoppte den Vertrieb

Nach Auffassung der Bundesnetzagentur ist der Futterautomat vereinfacht gesagt so etwas wie ein Spionagegerät. Denn, so ihr Argument: Er kann Personen heimlich filmen und abhören. Deshalb müsste schon bei einem kurzen Blick auf das Gerät klar erkennbar sein, dass es diese Fähigkeiten hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Deshalb müsste aus ihrer Sicht an jedem Futterautomat „ein gut sichtbares, fluoreszierendes, nicht ablösbares Kamera- und Mikrofonsymbol … angebracht“ werden.

Dazu ist der Anbieter jedoch nicht bereit. Deshalb untersagte ihm die Bundesnetzagentur durch einen förmlichen Bescheid, den Futterautomaten weiterhin anzubieten und zu vertreiben. Die Sache schien ihr so ernst, dass sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheids anordnete. Mit anderen Worten: Sofort nach Zugang des Bescheids musste der Anbieter jegliche Werbemaßnahme für das Gerät einstellen. Verkaufen durfte er es selbst auf ausdrückliche Nachfrage eines Interessenten nicht mehr.

Es geht um den Sofortvollzug des Bescheids

Das wollte sich der Anbieter nicht gefallen lassen. Deshalb legte er gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur Widerspruch ein. Ein solcher Widerspruch ist ein förmliches Rechtsmittel. Er führt im gesetzlichen Regelfall dazu, dass der Bescheid bis auf weiteres keine Wirkung hat. Anders gesagt: Bis die Sache endgültig entschieden ist, dürfte der Anbieter das Gerät normalerweise weiterhin anbieten und vertreiben.

Genau diese Wirkung eines Widerspruchs blockiert allerdings der sofortige Vollzug, den die Bundesnetzagentur ausdrücklich angeordnet hat. Deshalb besteht das erste Ziel des Anbieters darin, jetzt erst einmal diesen Sofortvollzug aus der Welt zu schaffen. Dafür hat er einen entsprechenden Antrag an das Verwaltungsgericht gestellt. Nur um ihn geht es jetzt. Wie die ganze Sache endgültig ausgeht, das wird später gesondert entschieden. Jetzt geht es nur darum, ob der Sofortvollzug des Verbotsbescheids bestehen bleibt oder nicht.

Das Gericht hebt den Sofortvollzug auf

Dass der Futterautomat als Telekommunikationsanlage anzusehen ist, steht für das Gericht außer Zweifel. Denn immerhin kann er ja über das Mobilfunknetz von überall aus bedient werden. Damit stellt sich die Frage, ob er gegen die oben erläuterte Regelung des § 8 TDDDG verstößt, ob er also ein unzulässiges getarntes Spionagegerät ist. Das sieht das Gericht aus folgenden Gründen nicht so:

  • Der Futterautomat besteht aus einem Futternapf und einem L- förmigen, etwa 22 cm hohen Aufsatz über dem Futternapf. In diesem Aufsatz befinden sich Kamera, Mikrofon und Lautsprecher. Lediglich der Lautsprecher ist bei näherem Hinsehen klar als solcher zu erkennen.
  • Der Aufsatz täuscht – anders als etwa eine Knopfloch-Kamera – keinen anderen Gegenstand vor. Der Aufsatz ist – anders als etwa eine Kamera oder ein Mikro in einer Puppe für Kinder – auch nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs getarnt.
  • Insgesamt gesehen kommt der Futterautomat dem klassischen Bild eines Roboters näher als dem klassischen Bild eines Futternapfs.
  • Unbefangene Betrachter würden ihn wegen seines speziellen Aussehens zumindest als technisches Gerät einordnen. Dass technische Geräte über eine Überwachungsfunktion verfügen, ist in der heutigen Zeit in keiner Weise überraschend. Es wird tendenziell sogar eher erwartet.
  • Zumindest der klar erkennbare Lautsprecher legt den Schluss nahe, dass das Gerät außer zum Wiedergeben auch zum Aufnehmen von Geräuschen imstande ist.

Eine mögliche Zweckentfremdung schadet nicht

Natürlich wäre es denkbar, dass jemand das Gerät nicht als Fütterungsautomat für Haustiere verwendet, sondern um Menschen illegal zu filmen und abzuhören. Darin läge aber eine Zweckentfremdung, die man dem Anbieter des Geräts nicht zur Last legen kann. Das Gerät dient dem anerkennenswerten Zweck, das eigene Haustier zu füttern und mit ihm zu kommunizieren. Die äußere Form des Geräts passt zu diesem Zweck. Seine Gestaltung erweckt keinen falschen Anschein.

So geht es jetzt weiter

Der Anbieter hat aus seiner Sicht einen wichtigen Erfolg erzielt. Bis auf weiteres kann er das Vertriebsverbot der Bundesnetzagentur ignorieren. Denn der Bescheid, den die Bundesnetzagentur an ihn gerichtet hat, ist jetzt bis auf weiteres nicht mehr vollziehbar. Die Bundesnetzagentur kann ihr Verbot also bis auf weiteres nicht zwangsweise durchsetzen.

Dennoch ist der Bescheid der Bundesnetzagentur weiterhin in der Welt. Ob er endgültig als rechtens anzusehen ist oder nicht, muss erst noch entschieden werden. Dazu wird zunächst ein sogenannter „Widerspruchsbescheid“ ergehen. Wenn dieser Widerspruchsbescheid für den Anbieter des Futterautomat negativ ausgeht, muss er gegen ihn Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

Ist ein Futterautomat daheim jetzt erlaubt oder nicht?

Die ehrlichste Antwort lautet auf der Basis dieses Rechtsstreits: keine Ahnung! Denn um diese Frage ging es im konkreten Verfahren überhaupt nicht. Wenn Sie einen solchen Futterautomat daheim aufstellen, müssen Sie überlegen, ob Sie dabei Vorgaben der DSGVO beachten müssen oder nicht. Möglicherweise müssen Sie das nicht. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass Sie den Futterautomat „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ einsetzen. Denn dann gilt die DSGVO insgesamt nicht (siehe Art. 2 Abs.2 Buchst. c DSGVO).

Wie weit diese „Haushaltsausnahme“ genau reicht, ist allerdings sehr umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fälle vorgelegt, zu denen der EuGH bisher noch nichts gesagt hat. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, wird deshalb erst einmal abwarten, was der EuGH irgendwann zum Thema „Haushaltsausnahme“ sagt.

Übertriebene Vorsicht ist nicht nötig

Andererseits muss man die Vorsicht auch nicht übertreiben. Wenn Sie einen solchen Futterautomaten nur betreiben, während sich niemand in der Wohnung aufhält, gibt es mit Sicherheit keine Probleme. Denn dann erfasst er keine personenbezogenen Daten. Und sollten Sie versehentlich einen Einbrecher filmen, müssen Sie ebenfalls nicht mit Schwierigkeiten rechnen. Denn dann haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, ihn im Bild festzuhalten und die Aufnahmen an die Polizei weiterzugeben.

Hier finden Sie die Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.12.2025 ist bei Eingabe seines Aktenzeichens 1 L 2838/25 problemlos im Internet zu finden, beispielsweise hier in der offiziellen Rechtsprechungsdatenbank der Justiz NRW: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/1_L_2838_25_Beschluss_20251222.html.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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