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28. September 2026

Soll die DSGVO hier gelten?

Streit unter Freundinnen: Eine weitergeleitete WhatsApp-Nachricht kostet eine Mitarbeiterin den Job – und führt zu einem Streit um Datenschutz und Schmerzensgeld.
Bild: VIJ / iStock / Getty Images Plus
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Zwei Freundinnen arbeiten in Praxis eines „Schönheitsarztes“. Über WhatsApp tauschen sie alles aus, was privat oder beruflich interessant ist. Während eines gemeinsamen Mallorca-Urlaubs zerstreiten sie sich. Ein paar Klicks und schon hat eine von ihnen ein paar sehr negative Nachrichten ihrer Ex-Freundin an die Office-Managerin weitergeleitet. Die Ex-Freundin wird entlassen. Jetzt will sie Schmerzensgeld wegen Verletzung der DSGVO.

Ein kleiner Spoiler gleich vorweg: Wie dieser Rechtsstreit ausgehen wird, wissen auch wir nicht. Aber damit befinden wir uns in guter Gesellschaft. Denn selbst der Bundesgerichtshof ist hier so ratlos, dass er lieber erst mal den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet hat. Und bis der sich äußert, kann es locker ein Jahr oder länger dauern.

Wir bitten Sie um Ihre Meinung!

Aber gerade deshalb bitten wir Sie nachher um Ihre Meinung: Welche Entscheidung wäre aus Ihrer Sicht richtig? Immerhin ergehen alle Gerichtsentscheidungen „im Namen des Volkes“. Zum Volk gehören auch Sie. Nutzen Sie deshalb die Gelegenheit, auch mal was zu dem Fall zu sagen!

So sieht die Ausgangslage aus

Früher waren sie enge Freundinnen, jetzt sind sie Klägerin und Beklagte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, also von ihrer Ex-Freundin, Schadensersatz nach der DSGVO. Ihr Vorwurf: Die Beklagte hat rein private WhatsApp-Nachrichten an die Office-Managerin weitergeleitet. Damit hat sie die DSGVO verletzt.

Das rechtfertigt aus Sicht der Klägerin einen Anspruch wegen eines „immateriellen Schadens“, also ein Schmerzensgeld. Dass der Klägerin dann sogar gekündigt wurde, ist rechtlich gesehen eine andere Baustelle. Um den Schaden, den sie durch den Verlust des Arbeitsplatzes erlitten hat, geht es jetzt erst einmal nicht. Bitte blenden Sie das also vorläufig aus!

Die Chatnachrichten enthielten viel Klartext

Wie sehr es in den Chatnachrichten zur Sache ging, sollen einige Beispiele zeigen. Dabei stellen wir jeweils die Formulierungen gegenüber, mit denen das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. den Inhalt einer Nachricht beschreibt und zitieren dann wörtlich aus der dazu passenden Nachricht. Diese Nachrichten sind im Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. wörtlich wiedergegeben. Schreibfehler haben wir nicht korrigiert:

Beispiel 1: Schönheitsoperation der Klägerin

Das schreibt das Gericht:

„Ohne Rücksprache [hatte sich die Klägerin] in einer der Wochen, in der die Praxis geschlossen war, … einer sehr riskanten Operation unterzogen … (sog, Brazilian Butt Lift), woraufhin sie am nächsten Montag sehr angeschlagen mit einer Corsage zur Arbeit kam und nicht sitzen konnte. Der Zeuge A [= der Praxisinhaber] griff sie deshalb verbal an.“

In der Original-Chatnachricht der Klägerin liest sich das so:

„Ich war einfach fertig mit meinen Nerven. Ich konnte nicht mehr. Ich wollte einfach nur nach Hause und ja, und am Montag musste ich arbeiten. Dann durfte ich mir auf der Arbeit Sachen anhören wie: ja, wenn du dich so aufpimpen lässt, dann kannst du dich direkt bei Escort 24 anmelden und dann kannst du in Dubai so einen Lifestyle leben und dich beschenken, bereichern lassen. Also richtig komisch.“

Beispiel 2: Medizinische Fehler bei einer Schönheits-OP

Das schreibt das Gericht:

„Auch setzte der Zeuge A [= der Praxisinhaber], nachdem er etwas getrunken hatte, unstreitig einer Patientin einen Filler mit einer spitzen statt einer stumpfen Spitze, woraufhin diese (glücklicherweise nur) ein „schwarzes Auge“ bekam.

In den Original-Chatnachrichten der Klägerin liest sich das so:

„Ihr Auge ist auch schwarz“

Als die Beklagte nachfragte, wie so etwas passiert, fuhr die Klägerin fort:

„Er hat ein filler, Statt Stumpf, einfach mit einer spitzen Spritze in die Wange reingemacht und dabei leider ein Gefäß getroffen – Vom Prinzip her kannst du dir das vorstellen wie eine Thrombose  …“

Auf die Bemerkung der Beklagten „wtf [= what the fuck] – Ach du scheiße“ antwortete die Klägerin:

„Jaaa die kann von Glück reden dass es so aussieht wie es aussieht. Hätte schlimmer kommen können. Kommt davon wenn man nicht weiß wann es genug ist. Er hat vorher getrunken gehabt.“

Beispiel 3: Kurzzeitige Inhaftierung des Praxisinhabers

Das schreibt das Gericht:

„Die meisten [der an die Praxis-Managerin] weitergeleiteten Informationen waren A [=dem Praxisinhaber] und B [= der Office-Managerin] bereits bekannt. Die gilt insbesondere für den Streit zwischen diesen beiden, bei dem A körperlich übergriffig wurde, so dass [die Office-Managerin] B die Polizei rief, die ihn kurzfristig inhaftierte.“

In den Chatnachrichten hört sich das so an:

„Die sagt: Ja, A [= der Praxisinhaber] hat mich … wollte mich erwürgen, der hat mich so erwürgt, gegen den Kühlschrank gehalten und dann sagt sie: Ich habe jetzt die Polizei gerufen. Ich dachte. die blöfft. …[Wir] haben A [= den Praxisinhaber] von der Polizeistation in Langen abgeholt.“

Die „Haushaltsausnahme“ ist das rechtliche Kernproblem

Bitte lassen Sie sich nicht zu sehr vom Inhalt der Chat-Nachrichten beeindrucken, auch wenn das vielleicht schwerfällt. Wesentlich ist, dass es sich um sehr private Inhalte handelt, die man sicher nicht ohne weiteres mit allen möglichen Menschen teilt. Deshalb verlangt die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld. Sie wirft ihr vor, dass sie diese sehr privaten Nachrichten nicht an die Office-Managerin hätte weiterleiten dürfen. Weil sie dies aber getan hat müsse sie der Klägerin Schmerzensgeld zahlen.

Als Rechtsgrundlage hierfür kommt nur Art. 82 DSGVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein solcher Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass die DSGVO als Ganzes überhaupt anwendbar ist. Hier kommt eine Vorschrift ins Spiel, die oft mit dem leicht seltsamen Begriff „Haushaltsausnahme“ bezeichnet wird. Sie lautet wie folgt: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“ (siehe Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO).

Diese Alternativen bestehen

Alternative 1:

Die Weiterleitung der Chat-Nachrichten an die Office-Managerin fällt nicht unter diese „Haushaltsausnahme“. Dann käme Art. 82 DSGVO als Anspruchsgrundlage in Betracht und müsste im Einzelnen geprüft werden.

Alternative 2:

Die „Haushaltsausnahme“ ist auf die Weiterleitung der Chat-Nachrichten sehr wohl anwendbar. Dann stellt sich die Frage nach einem Anspruch auf Schmerzensgeld nicht mehr. Denn die DSGVO wäre auf diese Weiterleitung insgesamt nicht anwendbar. Auch ein Rückgriff auf Art. 82 DSGVO wäre damit ausgeschlossen.

Das sind die Argumente des Landgerichts

Das Landgericht als erste Instanz entscheidet sich für Alternative 1. Es sieht die „Haushaltsausnahme“ also nicht als erfüllt an. Konsequenterweise wendet es die DSGVO an und hält einen Anspruch auf Schmerzensgeld für möglich. Seine Hauptargumente:

  • Die „Haushaltsausnahme“ soll dafür sorgen, dass die DSGVO nicht störend in die Privatsphäre von Menschen eingreift.
  • Sie kommt deshalb nur zur Anwendung, wenn keinerlei Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
  • Hier liegt jedoch gerade ein solcher Bezug vor. Wer Nachrichten gezielt an eine arbeitgebernahe Person weiterleitet, verlässt das „gewöhnliche Privatleben“.
  • Wer dies tut, verfolgt zumindest auch wirtschaftliche Interessen, wenn auch vielleicht nicht ausschließlich.

Das sind die Argumente des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht als zweite Instanz sieht die Situation ganz anders. Es entscheidet sich für die Alternative 2. Seines Erachtens kommt die „Haushaltsausnahme“ in diesem Fall also zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die DSGVO auf ihn nicht anwendbar ist. Schon aus diesem Grund kann die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Seine Hauptargumente:

  • Die Beklagte hat die Nachrichten nicht an die breite Öffentlichkeit weitergeleitet, sondern gezielt lediglich an den Praxisinhaber.
  • Sie verfolgte lediglich das rein private Interesse, der ehemaligen Freundin „eines auszuwischen“.
  • Dass sie sich wohl an der ehemaligen Freundin persönlich rächen wollte, ist eine rein private Angelegenheit.

Jetzt muss die Sache zum Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Nächste und damit dritte Instanz war jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). An ihn wandte sich die Klägerin, weil sie mit der negativen Entscheidung des Oberlandesgerichts als zweiter Instanz nicht einverstanden ist. Damit muss jetzt der BGH entscheiden, ob den Argumenten des Landgerichts zu folgen ist oder den Argumenten des Oberlandesgerichts.

Das Problem dabei: Egal wie der BGH entscheidet-es besteht immer die Gefahr, dass ein Gericht in einem anderen EU-Land einen vergleichbaren Fall anders entscheidet. Damit wäre dann die Rechtsprechung zur DSGVO innerhalb der EU nicht mehr einheitlich. Um dies zu vermeiden, muss der BGH dem EuGH die Frage vorlegen, wie die „Haushaltsausnahme“ auszulegen ist. Im Ergebnis läuft das auf die Frage hinaus, ob das Landgericht oder das Oberlandesgericht recht hat.

Aber erst einmal sind Sie am Zug!

Wie der EuGH entscheiden wird, ist völlig offen. Es wird ein Jahr oder länger dauern, bis er eine Entscheidung fällt. So lange wollen wir nicht warten. Deshalb bitten wir Sie um Ihre Meinung:

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Wenn Sie erst noch einmal genauer nachlesen wollen, bitte sehr:

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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3 Kommentare
12. Oktober 2026 | 15:11
Leser
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9. Oktober 2026 | 14:49
Astrid Bonen
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    Antwort der Redaktion
    12. Oktober 2026 | 11:52
    Die Redaktion (Antwortet auf Astrid Bonen)
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