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29. Oktober 2026

Psychische Gefährdungsbeurteilung

Psychische Gefährdungsbeurteilung – was erfährt der Personalrat?
Bild: Getty Images/nadia_bormotova
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Inhalte in diesem Beitrag
Was erfährt der Personalrat?
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes lässt eine Befragung zur psychischen Gefährdung seiner Beschäftigten durchführen. Kann der Personalrat Auskunft über sämtliche anonymisierten Freitextanmerkungen fordern, die Beschäftigte bei der Umfrage gemacht haben?

Die psychische Belastung vieler Beschäftigter ist enorm. Deshalb ist es sicher gut und richtig, wenn ein Arbeitgeber die Beschäftigten dazu durch einen externen Sachverständigen befragen lässt. Bei solchen Umfragen ist es üblich, Bemerkungen in Freitextfeldern zu ermöglichen. Kann ein Personalrat verlangen, den anonymisierten Inhalt sämtlicher Bemerkungen zu erfahren?

So war die Befragung konzipiert

Alle 354 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Behörde bekamen die Möglichkeit, an einer Online-Befragung teilzunehmen. Die Befragung sollte dem Arbeitgeber dabei helfen, eine psychische Gefährdungsbeurteilung für die Belegschaft zu erstellen. Die Teilnahme war freiwillig. Durchgeführt wurde das Projekt durch einen externen Sachverständigen. 225 der insgesamt 354 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahmen teil.

Verwendet wurde ein Fragebogen, den die Unfallversicherung Bund und Bahn entwickelt hatte. Er bestand aus 19 Fragen, die mit „eher ja“ bzw. „eher nein“ beantwortet werden konnten.

Hier waren Freitextanmerkungen möglich

Bei Frage Nr. 4 des Fragebogens hieß es:

„Weitere Anmerkungen zur Haupttätigkeit:

  • Welche Maßnahmen könnte [der Arbeitgeber], Ihr Vorgesetzter oder Ihre Vorgesetzte ergreifen, um Ihre Arbeitssituation zu verbessern?
  • Antworten Sie bitte so konkret wie möglich.
  • Formulierungen, die Sie oder andere persönlich erkennbar machen, werden für die Auswertung anonymisiert.“

Unter diesem Text war ein Freitextfeld, in dem die Beschäftigten ihre Anmerkungen machen konnten. 123 von insgesamt 225 teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trugen hier etwas ein.

Der Personalrat möchte möglichst viel wissen

Zwischen Personalrat und Dienststellenleitung entwickelte sich folgendes rechtliche „Ping-Pong“:

  • Der Personalrat erhielt vom Sachverständigen eine Auswertung des Fragebogens. Sie enthielt drei Seiten anonymisierte Freitexte spezifisch zur Arbeit des Personalrats.
  • Der Personalrat forderte von der Dienststelle, ihm auch alle anderen Äußerungen in Freitextfeldern zur Verfügung zu stellen.
  • Daraufhin erhielt der Personalrat eine vom externen Sachverständigen erstellte anonymisierte Zusammenfassung aller Freitexteingaben. Dabei waren die Anmerkungen nach acht Themenfeldern wie zum Beispiel „Gesundheitsförderung“ oder „Arbeitsumgebung“ sortiert. Insgesamt umfasste diese Zusammenfassung drei Seiten mit 77 Einzelpunkten zu den acht Themenfeldern.
  • Auch dies genügte dem Personalrat nicht. Er fordert weiterhin, sämtliche anonymisierte Inhalte von Freitextfeldern vollständig zu erhalten.
  • Die Behördenleitung verweigert ihm dies.

Deshalb leitete der Personalrat ein Verfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin ein. Es wies den Antrag des Personalrats zurück. So kam der Fall zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dessen Entscheidung wir jetzt erläutern.

Der Anspruch des Personalrats ist begrenzt

Ein Personalrat hat lediglich Anspruch auf das Ergebnis einer Befragung zur psychischen Gefährdungsbeurteilung. Als Ergebnis in diesem Sinn sind die Auswertungen anzusehen, die nach fachkundiger Aufbereitung der Befragungsergebnisse durch den Sachverständigen erstellt worden sind. Anspruch auf Rohdaten, die dieser Auswertung zugrunde liegen, hat der Personalrat dagegen nicht.

Die Freitextanmerkungen sind als Rohdaten in diesem Sinn anzusehen. Dass sie nur in anonymisierter Form vom Sachverständigen an den Arbeitgeber übermittelt wurden, ändert daran nichts. Diese Bearbeitung der Anmerkungen durch den Sachverständigen dient lediglich dem Datenschutz, ändert aber nichts an ihrer Einordnung als Rohdaten.

Eine Zusammenfassung genügt für den Personalrat

Die datenschutzgerecht bearbeiteten Anmerkungen aus sämtlichen Freifeldern in allen Fragebögen sind für die Arbeit des Personalrats nicht erforderlich. Die Auswertung nach acht Themenfeldern ist jedenfalls so konkret, dass der Personalrat daraus erkennen kann, welche Themen seine Aufmerksamkeit erfordern.

Der Personalrat hatte argumentiert, er wolle sich um konkrete Einzelbeschwerden von Beschäftigen kümmern, die er nur aus dem konkreten Wortlaut der jeweiligen Anmerkungen erkennen könne. Dies überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr sieht es die Dinge so: „Wenn die Dienstkräfte sich lediglich beim Sachverständigen beschweren und nicht beim Antragsteller [also dem Personalrat], hat dieser das hinzunehmen.“

Die Motive des Personalrats sind unklar

Auf den ersten Blick mag es erstaunen, wie hartnäckig der Personalrat seine Forderung verfolgt. Warum das so ist, darüber können Außenstehende naturgemäß nur spekulieren. Möglicherweise hat der Personalrat den Eindruck, dass so manches, was die Belegschaft zum Thema „psychische Gefährdung“ beschäftigt, bisher an ihm vorbeigegangen ist.

In diesem Fall wird er das konkrete Gespräch mit einzelnen Beschäftigten suchen müssen. Er kann dagegen nicht verlangen, dass ihm die Ergebnisse einer Befragung durch den Arbeitgeber so aufbereitet und dargestellt werden, wie er dies gerne hätte. Wie die Aufbereitung und Darstellung durch den beauftragten Sachverständigen geschehen sollen, bleibt die Entscheidung des Arbeitgebers. Denn es ist und bleibt eine Umfrage des Arbeitgebers, nicht des Personalrats.

Für Betriebsräte gilt übrigens dasselbe

In der Entscheidung geht es um den Personalrat einer Landesbehörde. Deshalb erging sie auf der Basis der dortigen landesrechtlichen Regelungen. Sie sind aber den Regelungen des Betriebsverfassungsrechts sehr ähnlich. Deshalb lässt sich die Entscheidung auch auf Unternehmen übertragen, in denen ein Betriebsrat existiert,

Hier finden Sie die Entscheidung

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.8.2026 ist bei Eingabe seines Aktenzeichens OVG 60 PV 3/25 im Internet leicht zu finden, beispielsweise hier in der offiziellen Entscheidungsdatenbank des Landes Berlin: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001653998.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. AuÃ?erdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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