Urteil
/ 29. Juni 2022

Teure Fallstricke: Übermittlung von Personaldaten im Konzern

Über Beteiligungen, teils sehr verschachtelter Art, sind auch viele kleinere Unternehmen in Konzernstrukturen eingebunden. Geht es dann darum, für bestimmte Projekte Personaldaten auszutauschen, ist manches nicht erlaubt, was auf den ersten Blick sinnvoll erscheint.

Eine konzernweite Vergleichsdatenbank für die Gehälter außertariflicher Mitarbeiter („AT-Mitarbeiter“) – das war die Idee in einem Klinikverbund. Diese Datenbank sollte vermeiden, dass Unternehmen des Verbunds bei Einstellungen von außertariflichen Mitarbeitern gegeneinander ausgespielt werden. So wollte die Verbundleitung unnötige Ausgaben vermeiden und gleichzeitig eine gewisse Lohngerechtigkeit herstellen. Die Struktur des Klinikverbunds führte allerdings dazu, dass eine solche Vergleichsdatenbank nicht leicht zu realisieren war.

Eine Obergesellschaft steuert sechs Klinik-Gesellschaften

Der Klinikverbund stellt rechtlich gesehen einen Konzern dar. An dessen Spitze steht die Konzern-Obergesellschaft O als steuernde und lenkende Einheit. Sie ist an insgesamt sechs Klinik-Gesellschaften beteiligt. Diese Klinik-Gesellschaften werden jeweils als GmbH geführt.

Eine dieser Klinik-Gesellschaften, die Gesellschaft X, ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Sie betreibt zwei Krankenhäuser, darunter das Krankenhaus K. In diesem Krankenhaus ist die Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt. Um ihre Daten geht es.

Dazu bedient sie sich einer Management-Gesellschaft

Die Konzern-Obergesellschaft O wollte, dass ihre sechs Klinik-Gesellschaften beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit AT-Mitarbeitern nach einheitlichen Gehaltsmaßstäben vorgehen. Um dies zu erreichen, schaltete sie eine Management-Gesellschaft ein. Dabei handelte es sich um die A Kliniken GmbH (A GmbH). Alleinige Gesellschafterin der A GmbH ist die Konzern-Obergesellschaft O.

Dies…

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