„Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (‚Rechenschaftspflicht‘).“ So heißt es in Art. 5 Abs. 2 DSGVO lapidar. Damit ist alles gesagt, oder? Wir werden für die Praxis dann doch etwas konkreter.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eine Risikoanalyse, die für einige Verarbeitungsvorgänge vorgeschrieben ist. Dieser Beitrag skizziert die Anforderungen an die DSFA, bestimmt ihre Anwendungsfälle genauer und stellt unterstützende Maßnahmen für die praktische Umsetzung vor.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO schließt das Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten ein. Was bedeutet das konkret für das Beispiel einer Patientenakte? Wann ist eine Kopie davon kostenlos?
Ohne Tests geht in der IT kaum etwas. Denn wie soll man sonst wissen, ob eine Anwendung funktioniert? Für Tests braucht man Daten. Manchmal genügen fiktive Daten. Manchmal müssen die Daten aber auch echt sein. Was sind jeweils die Vorgaben der DSGVO?
„Kein Gesetzgebungsvorschlag kommt so aus dem Gesetzgebungsverfahren heraus, wie er hineingegangen ist.“ Diese Erfahrung bewahrheitet sich immer wieder. Dennoch sollten DSB grob orientiert sein, welche Neuregelungen im Datenschutz die Bundesregierung ins Auge fasst.
Wann eine Information personenbezogen ist, ist eine grundlegende Frage für die Anwendbarkeit der DSGVO. Gerade mit Blick auf KI & Co. ist sie entscheidend dafür, ob die Grundsätze der DSGVO zu beachten sind. Aber die Frage stellt sich – wenngleich mit leicht geänderter Perspektive – auch z.B. bei einer Kopie im Rahmen des Auskunftsanspruchs.
Es kann gut sein, dass Sie von diesem Thema noch nie gehört haben. Aber Sie sollten vorbereitet sein, falls es demnächst im Unternehmen heißt: Unsere Forderungsausfälle sind deutlich gestiegen. Und schuld daran ist der Datenschutz. Denn von Restschuldbefreiungen erfahren wir jetzt ja sehr schnell nichts mehr. Lesen Sie, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu entschieden hat.
Die DSGVO gilt nur für personenbezogene Daten. Wann aber sind Daten personenbezogen? Steht der Name der betroffenen Person direkt dabei, ist der Personenbezug klar. Was, wenn das nicht der Fall ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich dazu geäußert. Seine Antwort fällt differenziert aus. Mit der „typisch deutschen“ Diskussion, ob der Personenbezug „absolut“ oder „relativ“ zu verstehen ist, hält er sich dabei nicht auf.
Im Hof einer Wohnanlage toben sich Kinder und Jugendliche fast jeden Tag aus. Irgendwann wird einer Bewohnerin der Lärm zu viel. Sie will das Ganze für eine Beschwerde bei der Hausverwaltung dokumentieren. Deshalb filmt und fotografiert sie einige der Kinder. Ist das o.k. oder geht das zu weit?
Das Arbeitspapier zum „Stand der Technik“ des IT-Sicherheitsverbunds TeleTrusT adressiert Maßnahmen zur IT-Sicherheit. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten lohnt sich ein Blick samt Einordnung auf den aktuellen Stand des Jahres 2023.