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11. April 2025

Anforderungen an Klingelkameras

Klingelkameras und die DSGVO: Eine junge Frau klingelt am Eingang eines Mehrfamilienhauses an einer Klingel, die mit einer Kamera verbunden ist.
Bild: coscaron / iStock / Getty Images Plus
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Topthema der Aufsichtsbehörden
Klingelkameras, die als „verlängertes Auge“ dienen, ohne Bilder zu speichern, halten viele für etwas Banales. Umso mehr fällt auf, wenn sich gleich mehrere Datenschutz-Aufsichtsbehörden umfangreich damit befassen. Lesen Sie, was Sie beachten müssen.

➧ Eine Klingelkamera ist keine Videokamera

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Grafik mit der Aufschrift: ‚Einfach für Datenschutz sensibilisieren‘. Darunter ein Mann im Anzug, der mit dem Finger auf das Wort ‚News‘ tippt. Mehrere schwebende Textfelder mit dem Wort ‚News‘. Text im unteren Bereich: ‚Newsmaker Datenschutz‘. Rechts ein grüner Kreis mit der Aufschrift ‚Mehr erfahren!‘.

Eine Videokamera speichert die Bilder, die sie aufnimmt. Bei einer Klingelkamera ist das anders. Sie dient lediglich als „verlängertes Auge“. Ein Bild, das sie einfängt, erscheint zwar auf einem Bildschirm. Bereits im nächsten Augenblick tritt jedoch ein neues Bild an seine Stelle. Keines der aufgenommenen Bilder lässt sich danach noch abrufen.

➧ Die DSGVO gilt auch für Klingelkameras

Wenn eine Klingelkamera einen Menschen erfasst, verarbeitet sie personenbezogene Daten. Denn natürlich ist das Abbild eines Menschen personenbezogen. Und auch die Weiterleitung der Bilder von der Klingelkamera zum Monitor stellt eine Verarbeitung dieser Daten dar. Wenn ein Bild auf dem Monitor sichtbar wird, liegt darin ebenfalls eine Verarbeitung der Bilddaten. Deshalb ist es bei Klingelkameras notwendig, die Vorgaben der DSGVO zu beachten.

➧ Es gilt eine Hinweispflicht

Art. 13 DSGVO legt eine „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ fest. Sie stellt sicher, dass die betroffene Person die Erhebung ihrer Daten bewusst wahrnehmen kann. Diese Informationspflicht gilt für jede Art der Verarbeitung personenbezogener Daten. Deshalb ist sie auch bei Klingelkameras zu beachten.

Um sie zu erfüllen, verwendet man sinnvollerweise Hinweisschilder, wie sie bei Videokameras üblich sind. Ein Muster hierfür mit Ausfüllanleitung ist beispielsweise bei der Datenschutzaufsicht Sachsen unter https://sdb.de/vue07 abrufbar.

➧ Mehrfamilienhäuser sind besonders heikel

In Mehrfamilienhäusern benutzen die Bewohnerinnen und Bewohner typischerweise alle den gemeinsamen Flur, der zu den einzelnen Wohnungen führt. Hier ist darauf zu achten, dass Nachbarinnen und Nachbarn zumindest nicht vor ihrer eigenen Wohnungstür gefilmt werden. Das gelingt in der Regel durch eine entsprechende Ausrichtung der Klingelkamera an der eigenen Wohnungstür.

➧ Auf dem eigenen Grundstück herrscht Freiheit

Wer ein Einfamilienhaus bewohnt, das mitten auf dem eigenen Grundstück steht, hat größere Freiheiten. Falls die Kamera unmittelbar an der Haustür angebracht ist, darf sie ohne weiteres das gesamte eigene Grundstück erfassen. Der öffentliche Gehsteig ist jedoch auch in diesem Fall tabu. Er darf nicht im Erfassungsbereich der Kamera liegen. Denn er stellt eine öffentliche Fläche dar. Wer sich dort bewegt, hat ein Recht darauf, nicht beobachtet zu werden.

➧ Diese Grundsätze gelten für alle Klingelkameras

Die Datenschutzaufsicht Mecklenburg-Vorpommern hat in ihrem Tätigkeitsbericht 2022/2023 auf Seite 54 die Voraussetzungen zusammengestellt, unter denen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Klingelkamera bestehen. Das ist der Fall, wenn

  • die Kamera nur anlassbezogen durch das Klingeln an der Tür aktiviert wird.
  • sie nur den unmittelbaren Eingangsbereich (Nahbereich) vor der Tür erfasst,
  • sie nach kurzer Zeit automatisch wieder deaktiviert wird,
  • keine Übertragung des Leitbildes über das Internet erfolgt,
  • keine dauerhafte Aufnahme der Bilder erfolgt und
  • an der Tür bzw. an der Türklingel durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild auf die Kamera aufmerksam gemacht wird.

Wenn das alles erfüllt ist, stellt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO (Abwägung der berechtigten Interessen) eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für den Betrieb der Klingelkamera dar.

Zu beachten ist dabei, dass als „kurze Zeit“ für die Deaktivierung der Klingelkamera nur wenige Sekunden zulässig sind. 40 Sekunden sind zu lang. Das hebt die Datenschutzaufsicht Bremen in ihrem Tätigkeitsbericht für 2024 auf Seite 68 hervor.

➧ Die Aufsichtsbehörden sind sich einig

Die dargestellten Grundsätze hat die Datenschutzaufsicht Sachsen in ihrem Tätigkeitsbericht 2024 auf Seite 64 fast wörtlich übernommen. Kurz zusammengefasst und akzeptiert hat sie auch die Datenschutzaufsicht Thüringen in ihrem Tätigkeitsbericht 2023 auf Seite 63. Damit gibt es mindestens vier deutsche Aufsichtsbehörden, die diese Grundsätze für richtig halten. Das ist eine gute gemeinsame Basis, auf die man als Betreiber einer Klingelkamera vertrauen kann.

Wer selbst im Original nachlesen will, findet alle erwähnten Tätigkeitsberichte unter https://datenschutzarchiv.org/organisationen . Bitte dort einfach das jeweilige Bundesland anklicken.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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