Wer seine Sicherheits-Maßnahmen früher an den verschiedenen Datenschutz-Kontrollen wie der Zugriffskontrolle ausgerichtet hatte, musste feststellen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) diese Kontrollen nicht mehr nennt.
Die Zugriffskontrolle ist aber natürlich trotzdem Pflicht, auch wenn sie nicht explizit genannt wird, Denn Zugriffskontrolle steht für die „Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben“.
Entsprachend schließt die Sicherheit der Verarbeitung in der DSGVO grundsätzlich ein, dass Zugriffskontrollen wichtig und erforderlich sind.

