Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

18. März 2022

Auskunftsanspruch nach der DSGVO: ein Update

DP+
Auf die Motive eines Antragstellers kommt es beim Auskunftsanspruch nach DSGVO nicht an, auch nicht darauf, wie aufwendig es für einen Verantwortlichen ist, die Auskunft zu erteilen
Bild: iStock.com / anyaberkut
5,00 (1)
Manches ist klar, anderes nicht
Inzwischen ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in vielen Unternehmen gefürchtet. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Struktur des ­Auskunftsrechts und über Streitfragen. Die neuen Leitlinien des EDSA zum Auskunftsanspruch sind besonders berücksichtigt.

Die Veröffentlichungen zum Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind mittlerweile Legion.

Vor lauter Bäumen ist der Wald kaum noch zu sehen

Wer eine juristische Datenbank abfragt, findet für die Zeit seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018 bis heute über 130 Gerichtsentscheidungen zum Auskunftsanspruch.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 18. Januar 2022 neue Leitlinien verabschiedet. Die EDSA-Leitlinien 01/2022 erörtern den Auskunftsanspruch auf 60 Seiten in 196 Randnummern (abgekürzt: Rn). Die Leitlinien sind abrufbar (bisher nur auf Englisch) unter https://ogy.de/edpb-guidelines-right-of-access. Sie sind hier besonders berücksichtigt.

Daneben gibt es zahlreiche Veröffentlichungen von nationalen Aufsichtsbehörden. Wichtig ist v.a. das Kurzpapier Nr. 6 der Datenschutzkonferenz (DSK) mit Stand vom 17. Dezember 2018. Es ist abrufbar unter https://ogy.de/dsk-kpnr-6.

Kein Wunder, dass selbst fleißige Datenschutzbeauftragte (DSB) kaum noch den Überblick behalten.

Das Auskunftsrecht ist ein EU-Grundrecht

Art. 15 DSGVO hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Das Auskunftsrecht betroffener Personen ist in der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verankert. Dort heißt es: „Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.“ (siehe Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh).

Die G…

Dr. Eugen Ehmann
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.