Analyse
/ 18. März 2022

Auskunftsanspruch nach der DSGVO: ein Update

Inzwischen ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in vielen Unternehmen gefürchtet. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Struktur des ­Auskunftsrechts und über Streitfragen. Die neuen Leitlinien des EDSA zum Auskunftsanspruch sind besonders berücksichtigt.

Die Veröffentlichungen zum Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind mittlerweile Legion.

Vor lauter Bäumen ist der Wald kaum noch zu sehen

Wer eine juristische Datenbank abfragt, findet für die Zeit seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018 bis heute über 130 Gerichtsentscheidungen zum Auskunftsanspruch.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 18. Januar 2022 neue Leitlinien verabschiedet. Die EDSA-Leitlinien 01/2022 erörtern den Auskunftsanspruch auf 60 Seiten in 196 Randnummern (abgekürzt: Rn). Die Leitlinien sind abrufbar (bisher nur auf Englisch) unter https://ogy.de/edpb-guidelines-right-of-access. Sie sind hier besonders berücksichtigt.

Daneben gibt es zahlreiche Veröffentlichungen von nationalen Aufsichtsbehörden. Wichtig ist v.a. das Kurzpapier Nr. 6 der Datenschutzkonferenz (DSK) mit Stand vom 17. Dezember 2018. Es ist abrufbar unter https://ogy.de/dsk-kpnr-6.

Kein Wunder, dass selbst fleißige Datenschutzbeauftragte (DSB) kaum noch den Überblick behalten.

Das Auskunftsrecht ist ein EU-Grundrecht

Art. 15 DSGVO hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Das Auskunftsrecht betroffener Personen ist in der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verankert. Dort heißt es: „Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.“ (siehe Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh).

Die G…

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