Auskunftsanspruch nach der DSGVO: ein Update
Die Veröffentlichungen zum Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind mittlerweile Legion.
Vor lauter Bäumen ist der Wald kaum noch zu sehen
Wer eine juristische Datenbank abfragt, findet für die Zeit seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018 bis heute über 130 Gerichtsentscheidungen zum Auskunftsanspruch.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 18. Januar 2022 neue Leitlinien verabschiedet. Die EDSA-Leitlinien 01/2022 erörtern den Auskunftsanspruch auf 60 Seiten in 196 Randnummern (abgekürzt: Rn). Die Leitlinien sind abrufbar (bisher nur auf Englisch) unter https://ogy.de/edpb-guidelines-right-of-access. Sie sind hier besonders berücksichtigt.
Daneben gibt es zahlreiche Veröffentlichungen von nationalen Aufsichtsbehörden. Wichtig ist v.a. das Kurzpapier Nr. 6 der Datenschutzkonferenz (DSK) mit Stand vom 17. Dezember 2018. Es ist abrufbar unter https://ogy.de/dsk-kpnr-6.
Kein Wunder, dass selbst fleißige Datenschutzbeauftragte (DSB) kaum noch den Überblick behalten.
Art. 15 DSGVO hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Das Auskunftsrecht betroffener Personen ist in der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verankert. Dort heißt es: „Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.“ (siehe Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh).
Die G…