Nicht nur für Whistleblower wären anonyme E-Mails hilfreich. Auch Spammer wollen E-Mails, die sich möglichst nicht bis zum Urheber zurückverfolgen lassen. Doch gibt es Anonymität bei E-Mails wirklich? Oder lassen sich alle Mails zurückverfolgen?
Klingelkameras, die als „verlängertes Auge“ dienen, ohne Bilder zu speichern, halten viele für etwas Banales. Umso mehr fällt auf, wenn sich gleich mehrere Datenschutz-Aufsichtsbehörden umfangreich damit befassen. Lesen Sie, was Sie beachten müssen.
„Datenschutz ist ein zentrales Fundament der Demokratie und Basis für freie Meinungsäußerungen und politische Teilhabe. Datennutzung und Datenschutz müssen Hand in Hand gehen“ so Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und 2025 Vorsitzende der Datenschutzkonferenz. In der aktuellen Podcast-Folge wird erneut sichtbar, was die aktuelle Entwicklung in Datenschutz und Datensicherheit dazu beiträgt. Datenschutzaufsichtsbehörden, die EU-Kommission und das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) haben dazu Beiträge geleistet, die hier näher betrachtet werden.
Viele Unternehmen stöhnen über den Aufwand, den Auskunftsforderungen gemäß Art. 15 DSGVO nach sich ziehen. Finanzämtern scheint es genauso zu gehen. Lesen Sie, wie ein Finanzamt vergeblich versucht hat, eine lästige Auskunftsforderung abzuwehren! Auch Unternehmen können daraus einiges lernen.
Blutabnahme, Urintests und andere Einstellungsuntersuchungen haben in der Vergangenheit einige Großkonzerne, Rundfunkanstalten und öffentliche Verwaltungen in die Schlagzeilen gebracht. Ihr Vorgehen stieß bei Datenschützern, Gewerkschaften und Arbeitsrechtlern auf harsche Kritik. Trotzdem hat eine Einstellungsuntersuchung im gewissen Umfang ihre Berechtigung. In manchen Fällen ist sie sogar Pflicht.
Datenschutzbeauftragte sollten auch immer wieder prüfen, ob sich beschäftigte Personen an verbindliche Regelungen halten. Dabei lässt sich so manche Überraschung erleben.
Erfolgreiche Schulungen orientieren sich am tatsächlichen Schulungsbedarf. Entsprechend wünschen sich Unternehmen und Beschäftigte möglichst individualisierte Weiterbildungsangebote. Das gilt auch für die IT-Sicherheit, bleibt aber nicht ohne Folgen für den Datenschutz.
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Wesentliche NIS-2-Pflichten haben Ähnlichkeiten zu Pflichten der DSGVO, sind aber doch nicht deckungsgleich. Der Beitrag beleuchtet die Parallelitäten und Unterschiede im Interesse einer möglichst einfachen einheitlichen Erfüllung. Datenschutzbeauftragte (DSB) können sich daher bei der Umsetzung der NIS-2-Vorgaben einbringen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert von Unternehmen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten verhältnismäßig zu den verfolgten Zwecken sein muss. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?