Direktmarketing: Was hat sich durch die DSGVO geändert?

Drei klassische Fragestellungen stehen im Vordergrund dieses Beitrags: Wie steht es um die Einwilligung am Beispiel der E-Mail-Werbung? Wie lässt sich eine Zweckänderung vornehmen am Beispiel Briefpostwerbung? Und was ist beim Profiling zu beachten?
Direktmarketing mit Einwilligung am Beispiel E-Mail-Werbung
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt Direktwerbung mittels E-Mail meist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Das war bereits vor der DSGVO so.
Eine Ausnahme gilt nur für Werbung an Bestandskunden sowie für E-Mails, die für eigene ähnliche Angebote werben (§ 7 Abs. 3 UWG). Hier soll aber die Einwilligung näher beleuchtet werden.