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31. März 2023

Bußgeld für GPS-Tracking von Unternehmens-Fahrzeugen

GPS-Tracking kann im Beschäftigtendatenshcutz unzulässig sein und eine Geldbuße nach sich ziehen
Bild: iStock.com / FlashMovie
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Beschäftigtendatenschutz
Ein Arbeitgeber wollte stets exakt nachprüfen können, wann sich die Fahrzeuge des Unternehmens in den letzten sechs Monaten wo befunden hatten. Die Datenschutzaufsicht verhängte deswegen allerdings eine recht saftige Geldbuße.

➧ Das war der Sachverhalt

Ein Unternehmen verfügte über einen größeren Fuhrpark. Alle Fahrzeuge waren mit einer GPS-Software ausgestattet. Die Abkürzung GPS steht für Global Positioning System. Ein solches System ermöglicht es, jederzeit genau den Ort zu bestimmen, an dem sich ein Fahrzeug befindet.

Das System bot viele Möglichkeiten. Das Unternehmen nutzte sie intensiv. Unter anderem ließ es jeweils den Zeitpunkt speichern, zu dem der Motor angelassen oder abgestellt wurde. Die jeweilige Fahrtroute einschließlich der jeweils gefahrenen Geschwindigkeit hielt das System ebenfalls fest. Parkte ein Fahrzeug irgendwo, wurde auch dieser Ort erfasst.

➧ Das missfiel der Datenschutzaufsicht am GPS-Tracking

Die Datenschutzaufsicht Bremen beanstandete, dass ein derartig intensives GPS-Tracking unter keinem Aspekt erforderlich war:

  • Für die Einsatzkoordination war die dauerhafte Ortung nicht erforderlich. Denn das Unternehmen hätte den Aufenthaltsort eines Fahrzeugs jeweils auch dadurch ermitteln können, dass es den Beschäftigten im Fahrzeug anruft.
  • Für die Planung des künftigen Einsatzes von Fahrzeugen sind Informationen über aktuelle und frühere Standorte der Firmenfahrzeuge nicht erforderlich.
  • Steuerliche Argumente ziehen ebenfalls nicht. Um ein elektronisches Fahrtenbuch zu führen, ist eine ständige Ortung nicht erforderlich. Abgesehen davon ist ein elektronisches Fahrtenbuch normalerweise nur notwendig, wenn Firmenwagen auch für private Zwecke genutzt werden dürfen. Das war hier aber nicht der Fall.

➧ Das war die Quittung der Datenschutzaufsicht

Die Datenschutzaufsicht Bremen verhängte eine Geldbuße „im unteren fünfstelligen Bereich“. Die genaue Höhe der Geldbuße verschweigt die Datenschutzaufsicht. Deshalb kann man nur spekulieren, dass mit der zitierten Formulierung eine Geldbuße von vielleicht 15.000 € oder 20.000 € gemeint ist.

Negativ berücksichtigte die Datenschutzaufsicht dabei zum einen, dass das Unternehmen die Daten durchgängig jeweils sechs Monate lang speicherte. Dies schien der Datenschutzaufsicht viel zu lang. Zum anderen störte sich die Aufsichtsbehörde daran, dass das Unternehmen die Ortung seiner Fahrzeuge schon drei Jahre lang so praktizierte.

➧ Das sollten Sie als Datenschutzbeauftragter zusätzlich bedenken

Es gibt sehr wohl Fälle, in denen ein Unternehmen den Standort eines Fahrzeugs ständig feststellen darf, einschließlich etwaiger Fahrzeug-Stopps. Klassisches Beispiel hierfür sind Geldtransporter. Das wird jedem einleuchten, denn es dient dem Schutz vor Überfällen.

Aber gerade der Kontrast dieses Beispiels mit dem vorliegenden Fall zeigt: Im normalen Unternehmensalltag wäre ein solches Vorgehen völlig überzogen. Wenn zwei das Gleiche tun, ist es eben auch hier nicht dasselbe!

➧ Das ist die Quelle unserer Darstellung

5. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, Seite 19. Der Bericht ist am 24. März 2023 erschienen und abrufbar unter https://www.zaftda.de/tb-bundeslaender/bremen.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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