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TOM: technische und organisatorische Maßnahmen

Personenbezogene Daten sind nicht nur auf rechtlicher Ebene, sondern auch auf technischer und organisatorischer Ebene zu schützen. Dies bezeichnet man auch als Datensicherheit. Nötig sind dafür die sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen, meist abgekürzt als TOM.

➜ Technische und organisatorische Maßnahmen praktisch umsetzen

Zentrale Begriffe im Datenschutz

Integrität gehört wie Vertraulichkeit zu den Grundsätzen der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch Integrität ist weitaus weniger bekannt und im Fokus als Vertraulichkeit, sodass der Schutz der Integrität leicht zu kurz kommt.

Wo das Active Directory nicht reicht

„Bitte sperren Sie die Systemzugänge von Frau Schneider ab morgen“, lautet der Auftrag an die IT. Im Active Directory ist ihr Konto ab dem Folgetag schon deaktiviert. Ist der Fall damit erledigt? Nicht ganz. Denn was ist mit dem Bewerbungsportal, der Zeiterfassung oder der Lernplattform?

Datenschutzfalle analoges Postfach

Bei meinen Begehungen kontrolliere ich immer auch die Postfächer der Beschäftigten. Dort finden sich neben der eingehenden Post analoge Mitteilungen der Geschäftsleitung oder anderer Stellen. Über die Jahre wird die analoge Post zwar immer weniger. Dennoch bleibt sie relevant für den Datenschutz.

Schritt für Schritt zum Löschkonzept
Bild: Andranik Hakobyan / iStock / Getty Images
Datenschutzkonzept nach DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) macht Vorgaben zur Löschung personenbezogener Daten. Daher empfiehlt es sich, ein Löschkonzept zur Umsetzung zu entwickeln. Hier unterstützt Informationssicherheit, Cybersicherheit und Datenschutz – Leitlinien zur Löschung personenbezogener Daten (ISO/IEC 27555:2021); Deutsche Fassung EN ISO/IEC 27555:2025.

Benutzerzugänge zuverlässig erfassen

In vielen Unternehmen fehlt eine umfassende zentrale Übersicht über alle Benutzerzugänge. Die Betonung liegt auf „alle“. Ich habe mir angewöhnt, bei Kunden genau das nachzufragen – gibt es eine zentrale Benutzerverwaltung? Die Antwort ist erschreckend oft ausweichend oder ein klares Nein. Was lässt sich dagegen tun?

Anonymisierung und Pseudonymisierung von Kundendaten
Bild: alla_snesar / iStock / Thinkstock
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Wer Pseudonyme einsetzt, kann die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbessern. Und Anonymisierung kann den Datenschutz für den betreffenden Fall überflüssig machen, sofern sie richtig ausgeführt wird. Es lohnt sich also, Anonymisierung und Pseudonymisierung näher zu betrachten und im Unternehmen zu empfehlen.

Biometrische Zutrittskontrollen müssen wirklich erforderlich sein, sonst sind sie unzulässig
Bild: Wavebreakmedia Ltd / Wavebreak Media / Thinkstock
Biometrische Daten

Biometrische Daten werden nicht nur für die Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA), sondern auch für die Zutrittskontrolle als Sicherheitsfaktor immer wichtiger. Hier sind Datenschutzbeauftragte gefragt. Denn biometrische Daten brauchen einen besonderen Schutz.

Ruheteppich statt Geräuschkulisse

In vielen Unternehmen war das Großraumbüro eine feste Einrichtung. Gerne erinnere ich mich daran, in diesen Raum einzutreten. Und heute? Kaum Menschen, kaum Geräusche, kaum Gespräche und Diskussionen, aber auch weniger offensichtliche Datenschutzverletzungen.

Nach Cyber-Attacke

Nach einem Phishing-Angriff auf ein Unternehmen erhalten Kundinnen und Kunden manipulierte Rechnungen. Ihre Zahlungen landen sonst wo, aber nicht auf Konten des Unternehmens. Deshalb kommt es zu einem Rechtsstreit. Eine Kundin weigert sich nämlich, noch mal zahlen.

Bluetooth-Sicherheit symbolisiert durch das Bluetooth-Symbol
Bild: Eugene Delamure / Hemera / Thinkstock
Sicherheitstipps

Früher galt Bluetooth als Kabelersatz und als Kurzstrecken-Funk. Die neuen Versionen ermöglichen jedoch auch Verbindungen über größere Distanzen. Die Folge: Sie brauchen mehr Sicherheits-Maßnahmen. Das gilt besonders im Internet of Things (IoT).

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert, nicht nur die personenbezogenen Daten an sich zu schützen, sondern auch die Dateien, Datenbanken, Datenträger, IT-Systeme und -Komponenten, in denen sie gespeichert oder verarbeitet werden (technische Maßnahmen). Zudem sind organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen (z.B. Arbeitsanweisungen).

Es genügt, solche TOM zu treffen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es ist nicht notwendig, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Was das konkret im Einzelfall bedeutet, kann jedoch auslegungsbedürftig sein.

TOM-Maßnahmen zur Datensicherheit

Die DSGVO fordert, dass Verantwortliche personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützen müssen (Art. 32 DSGVO). Dabei müssen sie nicht jede Maßnahme, die denkbar ist, auch umsetzen – sondern nur solche, die angemessen sind.

Angemessenheit der TOM bestimmen

Um die Angemessenheit von technisch-organisatorischen Maßnahmen zu bestimmen, gilt es, laut Gesetz folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Folgende Ziele sollen die technischen und organisatorischen Maßnahmen unter anderem erreichen:

    • Zutrittskontrolle
    • Zugangskontrolle
    • Zugriffskontrolle
    • Trennungskontrolle
    • Weitergabekontrolle
    • Eingabekontrolle
    • Verfügbarkeitskontrolle
    • Auftragskontrolle
  • eine rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu den personenbezogenen Daten nach einem Zwischenfall
  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der getroffenen Maßnahmen. Dazu wird mindestens eine IT-Risiko-/Schwachstellenanalyse erforderlich sein. Durch ein Kontrollverfahren müssen Verantwortliche zudem die TOM in regelmäßigen Abständen überprüfen und verbessern.

Verhaltensregeln helfen

Der Datenverarbeiter muss nachweisen, dass er die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO gewährleistet (Rechenschaftspflicht). Zu seiner eigenen Erleichterung darf er dabei auf genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder auf genehmigte Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO zurückgreifen (Art. 32 Abs. 3 DSGVO).

Das erleichtert auch die Rechenschaft gegenüber Dritten.

Verarbeitung nur aufgrund von Weisungen

Die Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen den Anweisungen des Verantwortlichen folgen. Der Verantwortliche muss dies seinerseits durch geeignete Maßnahmen sicherstellen (Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Dabei kann er die Mitarbeiter als organisatorische Maßnahme auf die Vertraulichkeit bzw. das Datengeheimnis verpflichten.

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