Inwieweit haften Inhaber und Geschäftsführer?
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Schadensersatzansprüche und Geldbußen
Lassen sich Unternehmensinhaber, Vorstände und Geschäftsführer persönlich für Datenschutzverstöße zur Verantwortung ziehen? Lesen Sie einen Überblick zur Haftung der Führungsebene.
Regelungen zur Haftung im Fall von Datenschutzverletzungen finden sich in Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 1 und 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Grundsatz: Haftung des „Verantwortlichen“
Haftbar ist danach stets der „Verantwortliche“, also die „datenverantwortliche Stelle“. Und diese Haftung kann enorm sein:
- Zum einen weil Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen Ersatzanspruch für das Erleiden „immaterieller“ Schäden vorsieht. Es geht also nicht nur um materielle und klar bezifferbare Schäden, sondern zusätzlich um das, was man in Deutschland oft etwas pauschal als „Schmerzensgeld“ bezeichnet.
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