Die Ehe war geschieden. Der fünfjährige Sohn lebte bei seiner Mutter. Auf regelmäßige Treffen mit ihm legte sein Vater gerade nach der Scheidung unverändert großen Wert. Was er alles mit seinem Sohn unternahm, sollten auch andere sehen können. Deshalb lud er regelmäßig Fotos von gemeinsamen Aktivitäten auf Facebook hoch. Sein Facebook-Profil stellte er auf „öffentlich“ ein. Deshalb konnten auch Personen ohne Facebook-Account die Fotos sehen.
Die Mutter des Kindes legt sich quer
Das gefiel seiner Ex-Ehefrau, der Mutter des Kindes, überhaupt nicht. Sie forderte ihn zur Löschung aller Bilder in Facebook auf, auf denen das Kind zu sehen ist. Das scherte den Mann jedoch nicht. Er ließ die Bilder weiter auf Facebook stehen.
Dabei ignorierte er, dass das Familiengericht bei der Scheidung seiner Ex-Frau das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hatte. Die Frau ist seitdem die alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes. Der Mann hatte jedoch weiterhin das Recht, das gemeinsame Kind regelmäßig zu sehen. Vermutlich deshalb hielt er sich für befugt, Bilder von Freizeitaktivitäten mit seinem Sohn zu veröffentlichen.
Die Datenschutzaufsicht reagiert entschlossen
Zu einer Einigung kam es nicht. Deshalb wandte sich die Mutter des Kindes schließlich an die Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein. Die richtete mehrere Schreiben an den Mann, in denen sie ihn zur Löschung der Bilder aufforderte. Der Mann reagierte darauf schlicht nicht. Deshalb richtete die Datenschutzaufsicht schließlich einen förmlichen Bescheid an ihn, in dem sie die Löschung der Bilder anordnete.
Zugleich drohte sie ihm für den Fall, dass er diese Anordnung nicht befolgt, die Verhängung eines Zwangsgeldes an. Die Verhängung eines Zwangsgeldes soll bewirken, dass jemand eine behördliche Anordnung befolgt, die an ihn gerichtet ist. Es handelt sich also um ein Druckmittel, das Behörden einsetzen können. Nicht verwechseln darf man es mit einem Bußgeld. Ein Bußgeld soll einen Verstoß gegen ein Gesetz ahnden.
Wegen ihrer völlig unterschiedlichen Zielsetzung können Zwangsgelder und Bußgelder auch nebeneinander verhängt werden. Das Bußgeld ahndet dann den bereits begangenen Verstoß. Das Zwangsgeld soll erreichen, dass der Betroffene den Gesetzesverstoß nicht weiter fortsetzt.
Der Mann lenkt ein – die Aufsichtsbehörde belohnt das
Angesichts des drohenden Zwangsgeldes lenkte der Mann ein und löschte die Bilder mit seinem Sohn aus seinem Facebook-Profil. Damit war der Zweck der Zwangsgeldandrohung erreicht: Der Mann tat das, was die Datenschutzaufsicht von ihm gefordert hatte. Deshalb war kein Raum mehr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Rein rechtlich wäre es möglich gewesen, dass die Datenschutzaufsicht gleichwohl ein Bußgeld gegen den Mann verhängt. Denn die Löschung der Bilder änderte nichts daran, dass sie vorher eine ganze Zeit lang unzulässigerweise auf Facebook standen.
Auf ein Bußgeld verzichtete die Aufsichtsbehörde jedoch. Sie beließ es stattdessen bei einer Warnung gegenüber dem Mann, künftig keine Bilder mehr ohne Zustimmung der Mutter des Kindes zu veröffentlichen.
Das Sorgerecht ist entscheidend
Die Veröffentlichung von Bildern einer Person stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Für diese Verarbeitung muss eine Rechtsgrundlage vorhanden sein. In Betracht kommt in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig nur eine Einwilligung (Art. 6 )Abs.1 Unterabsatz 1 Buchstabe a DSGVO.
Da das Kind erst fünf Jahre alt ist, kann es nicht selbst einwilligen. Dies wäre erst möglich, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 DSGVO). Die DSGVO legt hier also eine besondere Altersgrenze fest. Sie weicht von der Altersgrenze für die Volljährigkeit ab. Volljährig wird ein Kind in Deutschland mit 18 Jahren (§ 2 BGB).
Solange ein Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kommt es auf die Einwilligung „durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind“ an (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Mit anderen Worten: Nötig ist die Einwilligung dessen, dem das Sorgerecht für das Kind zusteht. Alleinige Inhaberin des Sorgerechts war in diesem Fall die Mutter des Kindes. Denn das Familiengericht hatte ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen.
Was wäre, wenn …
Dies führt zu der Frage, wie Fälle zu behandeln sind, bei denen das Sorgerecht für das Kind zwei Personen gemeinsam zusteht. Klassisches Beispiel hierfür: Ein Mann und eine Frau sind verheiratet und bekommen ein gemeinsames Kind. In diesem Fall entsteht kraft Gesetzes, also aus der Sicht der Eltern automatisch, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Dieses Sorgerecht üben die Eltern gemeinsam und in gegenseitigem Einvernehmen aus (§ 1627 Satz 1 BGB). Mit anderen Worten: Die Eltern müssen sich einigen. Nur wenn beide gemeinsam mit der Veröffentlichung von Bildern auf Facebook einverstanden sind, ist die Veröffentlichung erlaubt.
Die Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein hatte keinen Anlass zu solchen Überlegungen. Denn in dem Fall, den sie zu entscheiden hatte, lag das Sorgerecht nun einmal ausschließlich bei der Mutter. Eine solche Abweichung vom gesetzlichen „Normalfall“ können die Familiengerichte verfügen.
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Die Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein hat den Fall in ihrem Tätigkeitsbericht 2026 auf S. 71 behandelt. Der Tätigkeitsbericht ist hier abrufbar: https://www.datenschutzzentrum.de/tb/tb44/uld-44-taetigkeitsbericht-2026.pdf .