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07. Mai 2026

Bußgeld für Dashcam im Auto

Dashcams können bei Unfällen wichtige Beweise liefern – bei Datenschutzverstößen drohen jedoch hohe DSGVO-Bußgelder.
Bild: Kwangmoozaa / iStock / Getty Images Plus
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Manchmal ein teures Vergnügen
Eine Dashcam im Auto kann sehr nützlich sein. Bei einem Unfall lässt sich mit den Aufnahmen beweisen, dass der andere schuld war. So kann es tatsächlich laufen. Manchmal winkt stattdessen aber auch eine vierstellige DSGVO-Geldbuße. Deshalb gilt: Erst nachdenken, dann filmen!

„Dashcams sind im oder am Fahrzeug installierte Kameras, die den Bereich rund um das Fahrzeug im ruhenden und fließenden Verkehr aufnehmen.“ So beschreibt die Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein, wofür eine Dashcam da ist. Wenn sie in Betrieb ist, nimmt sie das auf, was sich gerade im Umfeld des Fahrzeugs abspielt. Die Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bieten reiches Anschauungsmaterial dafür. was das konkret bedeutet.

Das alles gibt es in der Praxis

Ein Autofahrer ließ die Dashcam an seinem Fahrzeug offensichtlich ständig laufen. 40 Minuten lang parkte er an einem Supermarkt. Während dieser Zeit hielt die Kamera alles fest, was sich dort abspielte. Zahlreiche Personen waren zu erkennen, ebenso eine ganze Reihe von Kfz-Kennzeichen.

Als die Datenschutzaufsicht die Speicherkarte einer anderen Dashcam auswertete, fand sie über 500 Videosequenzen aus dem fließenden Straßenverkehr. In vielen Verkehrssituationen waren die Fahrer anderer Fahrzeuge bestens zu erkennen.

Grundlose Aufnahmen sind unzulässig

Verkehrsteilnehmer, ob Radfahrer, Autofahrer oder Fußgänger, bewegen sich im öffentlichen Straßenraum. Ihn dürfen alle benutzen, die das wollen. Niemand muss damit rechnen, dort ohne besonderen Grund gefilmt zu werden. Das würde die persönliche Freiheit unzulässig beeinträchtigen.

Zwar ist es richtig, dass Verkehrsteilnehmer nahezu immer von anderen Menschen gesehen werden. Insofern spielt sich ihre Teilnahme am Verkehr öffentlich ab. Es macht aber einen Unterschied, ob jemand von anderen lediglich gesehen wird oder ob das, was er öffentlich wahrnehmbar tut, aufgezeichnet wird.

Dashcam-Aufnahmen sind keine Privatsache

Autofahrer meinen häufig, Aufnahmen mit einer Dashcam seien rein privater Natur. An andere weitergegeben würden sie ja nur, wenn ein Anlass dafür bestünde, etwa nach einem Unfall. Deshalb würden solche Aufnahmen gar nicht in den Geltungsbereich der DSGVO fallen. Denn schließlich gelte die DSGVO nicht, wenn Daten für ausschließlich persönliche Zwecke verarbeitet würden (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO).

Diese Argumentation hört sich zwar vordergründig gut an, trifft aber rechtlich gesehen nicht zu. Dashcams erfassen, was sich im öffentlichen Raum abspielt. Der öffentliche Raum wiederum gehört allen, nicht einzelnen Personen. Deshalb ist es auch keine Privatangelegenheit, wenn jemand Personen im öffentlichen Raum filmt. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einer Grundsatzentscheidung bereits im Jahr 2014 eindeutig festgehalten.

Der BGH hat Dashcams nicht erlaubt

Nach Auffassung des BGH können Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel dienen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Frage geht, wer an einem Unfall schuld ist. Darauf, ob der Einsatz der Dashcam datenschutzrechtlich gesehen erlaubt war, kommt es aus der Sicht des BGH dabei nicht an.

Manche wollen daraus den Schluss ziehen, der BGH hätte den Einsatz von Dashcams datenschutzrechtlich erlaubt. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr wird umgekehrt ein Schuh daraus: Unter welchen Voraussetzungen der Einsatz einer Dashcam datenschutzrechtlich zulässig ist, war gar nicht das Thema des BGH. Er hatte vielmehr darüber zu entscheiden, ob Aufnahmen auch dann als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn sie datenschutzrechtlich gesehen unzulässig waren. Nur diese Frage hat er bejaht. Seine Überlegung dabei: Verstöße gegen den Datenschutz wiegen in der Regel nicht so schwer, dass sie zu einem sogenannten Beweisverwertungsverbot führen müssten.

Welche anderen rechtlichen Folgen Datenschutzverstöße beim Einsatz von Dashcams haben, ist völlig getrennt von dieser Frage zu beantworten. Dashcam-Aufnahmen können also auch dann zu einem DSGVO-Bußgeld führen, wenn ein Gericht sie als Beweismittel zulässt.

Nötig ist eine Interessenabwägung

Als Rechtsgrundlage für den Betrieb einer Dashcam kommt in Normalfall nur eine Interessenabwägung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO). Abzuwägen sind die Interessen dessen, der eine Dashcam betreibt und die Interessen der Personen, die gefilmt werden. Dabei besteht Einigkeit über folgende Eckpunkte:

  • „Einfach so“ dauernd laufen lassen darf man eine Dashcam nicht. Dies wäre ein sogenanntes „anlassloses Betreiben“ einer Dashcam. Es würde in Kauf nehmen, dass die Kamera eine nicht vorhersehbare Zahl von Personen erfasst. Deshalb ist es unzulässig.
  • Anders fällt die Interessenabwägung aus, wenn eine Dashcam nur „anlassbezogen“ aktiviert wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn sie erst bei einem scharfen Abbremsen oder bei ähnlich ungewöhnlichen Situationen zu filmen beginnt. So etwas geschieht eher selten. Personen müssen es deshalb in solchen Sondersituationen hinnehmen, dass sie gefilmt werden.
  • Dass sich eine Dashcam stets automatisch einschaltet, wenn sie eine Bewegung wahrnimmt, ist unzulässig. Da sich im Verkehr ständig etwas bewegt, wäre die Kamera nahezu dauernd im Betrieb.

Ob Dashcams am Markt verfügbar sind, die diesen Vorgaben entsprechen, ist unklar. Darauf kommt es aus der Sicht des Datenschutzes aber auch nicht an. Es gibt kein Recht, auf jeden Fall eine Dashcam betreiben zu können. Sollte kein Gerät verfügbar sein, das den rechtlichen Vorgaben entspricht, darf eben kein Gerät betrieben werden.

Verstöße werden durchaus verfolgt

Wer meint, die Vorgaben des Datenschutzes ignorieren zu können, muss mit einem bösen Erwachen rechnen. Viele Aufsichtsbehörden für den Datenschutz verfolgen Datenschutzverstöße bei Dashcams recht intensiv. So hat die Bußgeldstelle der Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg beispielsweise Schulungen für über 1000 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu diesem Thema durchgeführt. Man darf davon ausgehen, dass sie ihr neu erworbenes Wissen in der Praxis auch anwenden.

In allen Bundesländern informieren Polizeibehörden die zuständige Datenschutzaufsicht, wenn sie den Verdacht auf Datenschutzverstöße bei Dashcams haben. Die Dashcam, um die es geht, beschlagnahmt die Polizei dabei normalerweise. Die Auswertung der Aufnahmen ist dann Routine.

Es gibt konkrete „Bußgeldtarife“

Selbstverständlich ist jeder Verstoß individuell nach den konkreten Umständen zu bewerten. Unabhängig davon nennen viele Aufsichtsbehörden für den Datenschutz die übliche Größenordnung von Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO:

  • „Bei rechtswidriger Dashcam-Nutzung durch Privatpersonen orientieren sich die bislang festgesetzten Geldbußen an einem Betrag von 500 €“ (Datenschutzaufsicht Niedersachsen, FAQ „Dashcams im Straßenverkehr“, Stand: Juni 2024, Frage 10).
  • „Je nach Art und Dauer der Aufzeichnungen wurde zurückliegend gegenüber den Fahrzeughalter_innen bzw. den Fahrzeugführer_innen ein Bußgeld in Höhe von 1000-2000 € verhängt.“ (Datenschutzaufsicht Baden-Württemberg, Tätigkeitsbericht 2025, S. 150).
  • „Geldbußen in Höhe von 2500 € bzw. 4200 € wurden gegen Unternehmen festgesetzt, die in jeweils einem Firmenfahrzeug eine Dashcam [rechtswidrig] verwendet haben.“ (Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein, Tätigkeitsbericht 2025, S. 155).

Eine bloße Verwarnung, die nichts kostet, sprechen die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz nur noch in Sonderfällen aus. Geldbußen sind inzwischen die Regel.

Niedersachsen bietet eine FAQ-Sammlung

Wer sich umfassend zum Thema informieren will, kann als erster Einstieg auf eine Sammlung von FAQ (Frequently Asked Questions = häufig gestellte Fragen) aus Niedersachsen zurückgreifen. Sie ist – aufbereitet als Webseite – verfügbar unter https://www.lfd.niedersachsen.de/faq/dashcams_im_strassenverkehr/faq-dashcams-im-strassenverkehr-193497.html. Dort gibt es die Fragen auch zusammengefasst in einem achtseitigen pdf-Dokument.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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