Berührungspunkte zwischen DSGVO und KDG

Bereits einen Tag vor dem 25. Mai 2018 trat für die Diözesen Deutschlands ein neues Datenschutzgesetz in Kraft: das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, kurz KDG.
Warum ein Spezialgesetz?
Art. 91 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt Kirchen und religiösen Vereinigungen das Recht ein, eigene Regeln anzuwenden.
Voraussetzung: Es existieren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung, und diese Regeln wurden mit der DSGVO in Einklang gebracht.