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12. Mai 2022

Arbeitgeber oder Betriebsrat: Wer ist der Verantwortliche?

Wer ist hier Verantwortlicher im Sinner der DSGVO? Der Betriebsrat muss den Datenschutz nur einhalten. Verantwortlicher ist ganz klar der Arbeitgeber!
Bild: sdecoret / iStock / Getty Images Plus
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Betrieblicher Datenschutz
Welche personenbezogenen Daten verarbeitet der Betriebsrat und wer erteilt Auskunft darüber? Diese Fragen stellen sich viele Arbeitnehmer – und sie sind gar nicht so leicht zu beantworten. Denn der Betriebsrat selbst ist kein Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, er ist nur verpflichtet, den Datenschutz einzuhalten. Was bedeutet das für die Praxis?

Was sagt das Betriebsverfassungsgesetz?

Vor einem Jahr verabschiedete der Gesetzgeber das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und änderte das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in einigen Punkten.

Verantwortliche Stelle?

Beide Gesetze stellen klar: Betriebsräte selbst sind keine datenschutzrechtlich verantwortlichen Stellen

Betriebsrat muss Datenschutz einhalten

Aber natürlich müssen Betriebsräte den Datenschutz einhalten. Paragraph 79 a des BetrVG formuliert das so:

„Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten.“

Arbeitgeber ist für Datenschutz verantwortlich

Darüber hinaus regelt der Paragraph auch, dass die Verantwortlichkeit für den Datenschutz direkt beim Arbeitgeber liegt:

„Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich unterstützen

Im Idealfall – so sieht es das Betriebsverfassungsgesetz vor – unterstützen sich „Arbeitgeber und Betriebsrat (…) gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

Was bedeutet das für Arbeitnehmer, die Auskunft über ihre Daten wollen?

Grundsätzlich haben – laut Artikel 15 der DSGVO – alle Betroffenen ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Anspruch gegenüber Unternehmen

Diesen Anspruch auf Auskunft haben natürlich auch Beschäftigte, die wissen wollen, welche personenbezogenen Daten der Betriebsrat erhebt und verarbeitet. Sie können – nach Artikel 15 Absatz 3 der DSGVO – auch eine Kopie ihrer verarbeiteten Daten verlangen.

Der Anspruch besteht jedoch nicht gegenüber dem Betriebsrat, sondern direkt gegenüber dem Unternehmen.

Nachfrage beim Betriebsrat

In der betrieblichen Praxis werden Arbeitnehmer wahrscheinlich trotzdem zuerst beim Betriebsrat nachfragen. Und in den meisten Fällen wird wohl auch der Betriebsrat die Anfragen bearbeiten – in enger Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

Was sollten Betriebsrat und Arbeitgeber regeln?

Auf entsprechende Anfragen sollten sowohl der Betriebsrat als auch das Unternehmen vorbereitet sein.

Zuständigkeiten klären

Sie sollten „am besten schon vorab, z.B. im Rahmen einer Regelungsabrede, festlegen, wer in diesen Fällen die Auskunftsanfragen bearbeitet und erfüllt“, empfiehlt Holger Brinkmeyer, Volljurist und Senior Berater Datenschutz bei der datenschutz nord GmbH in einem Beitrag auf datenschutz-notizen.de. Dabei könne auch der Betriebsrat den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen.

Geheimhaltungspflicht prüfen

Eine Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten empfiehlt Brinkmeyer auch beim Thema Geheimhaltungspflicht. Der Betriebsrat habe „sorgfältig zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht Rechte der betroffenen Personen (…) einschränkt“, die Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten haben möchten.

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Elke Zapf

Elke Zapf
Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.
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